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8. 35.
Erdient ein Militärpensionär im Reichs= oder Staatsdienst eine Civilpension, so erhält derselbe an
Stelle dieser Civilpension die ganze früher erdiente Militärpension — sofern sie lebenslänglich zuerkannt
war — wieder aus Militärfonds und daneben den etwaigen Mehrbetrag der Civilpension aus dem betreffenden
Civilpensionsfonds. Die gesetzlich zuständigen, im Militärdienst erworbenen Pensionserhöhungen (§5. 12
und 13) bleiben bei dieser Berechnung außer Betracht und sind stets aus Militärfonds zahlbar.
Das gleiche Verfahren findet statt, wenn ein mit lebenslänglicher Pension aus dem Militärdienst
geschiedener, demnächst bei der Gendarmerie eines Bundesstaates oder Elsaß-Lothringens angestellter Offizier
mit einer nach den für die Offiziere des Reichsheeres geltenden Vorschriften bemessenen Pension in den
Ruhestand versetzt wird. Die zuständige Pensionserhöhung gemäß §. 12 wird in diesem Falle nach der
Gesammtpension geregelt.
Die Einziehung, Kürzung oder Wiedergewährung der Pension auf Grund der Bestimmungen in den
5. 32 bis 35 tritt mit dem Beginn desjenigen Monats ein, welcher auf das, eine solche Veränderung nach
sich ziehende Ereigniß folgt. 4
Im Falle horihergehender Beschäftigung im Reichs= oder Staatsdienst gegen Tagegelder oder eine
anderweite Entschädigung wird die Pension für die ersten sechs Monate dieser Beschäfligung unverkürzt, dagegen
vom siebenten Monat ab nur zu dem nach den vorstehenden Bestimmungen zulässigen Berragze grht. Bei
Dienstverrichtungen, in welchen der Pensionär lediglich in einem privatrechtlichen Verhältniß zu der ihn
beschäftigenden Behorde steht, findet eine Kürzung der Pension überhaupt nicht statt.
Artikel 3.
Die Vorschrift des §. 36 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 tritt außer Kraft.
B. Militärpersonen der Unterklassen.
Artikel 4.
Bei der Versorgung der Militärpersonen der Unterklassen findet eine Doppelrechnung der Kriegsjahre
nach Maßgabe des r *6 7 der Sekreisen nach Maßgabe des durch Artikel 1 und II des Gesetzes vom
24. März 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 149) abgeänderten §. 50 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 statt. d
Ausgeschlossen ist eine solche nur bei Berechnung der zwölfjährigen Dienstzeit behufs Gewährung .
Eioilversorgungsscheins an nicht invalide Unteroffiziere gemäß §. 10 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. April 1874.
Artikel 5. «
Die im 8. 71 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 bezeichnete Pensionszulage — Kriegszulage — wird
auf 9 Mark erhöht. Artikel 6
rtikel 6.
Die Vorschristen des §. 75 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 finden nur auf die als dauernd
versorgungsberechtigt anerkannten Invaliden Anwendung.
Artikel 7.
· i 8 vom
An die Stelle des §. 76 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 und des §. 11 des Gesetze
4. April 1874 treten, unter Fortfall des 5. 12 des letzteren Gesetzes, folgende Vorschriften:
§. 76 des Gesetzes vom 27. Juni 1871. in nich erhal
nvalide, welche an der Epilepsie leiden, dürfen den Civilversorgungsschein nicht erhalten.
% zum zelchean ver Spkkest berechtigten, aber wegen Epilepsie odeer anderer körder icher Gebrechen.
zur Verwendung im Civildienst untauglichen Invaliden wird für den Fall, daß die Ufähigkent zur Jerweduc
in Giildiank in dem Zeitraum e vet Swewe ½, t Auerkenmung des an —F herau dn une-
versorgungsschein ode der erfolgten Aushändigung desselben sid , de n
schear niashen oer bach von )v Mark monatlich (Zulage für Nichtbenutzung des Civilversorgungsscheins)
gewährt.
Neben einer auf Grund des §. 72 zuständigen Verstümmelungszulage ist die Zulage für Nichtbenutzung
des Civilversorgungsscheins nur im Vetrage von 9 Mark monatlich zu gewähren.