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8. 11 des Gesetzes vom 4. April 1874.
Ganzinvaliden, deren Invalidität durch eine in dem Kriege von 1870/71 erlittene Dienstbeschädigung
herbeigesührt worden ist und welche Anspruch auf den Civilversorgungsschein haben, wird nach ihrer ahl
an Stelle des Civilversorgungsscheins eine Pensionszulage von 6 Mark monatlich gewährt (Anstellungs-
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enischa 6) Recht zur Wahl erlischt ein Tahr nach der erfolgten Anerkennung der Invalidität beziehungs-
weise durch Annahme des Civilversorgungsscheins vor Ablauf dieser Frist. 4 4
Die Anstellungsentschädigung und die Zulage für Nichtbenutzung des Civilversorgungsscheins dürfen
icht nebeneinander bezogen werden.
*% In dem Fall es § 74 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 ist die Anstellungsentschädigung beziehungs-
weise die Zulage für Nichtbenutzung des Civilversorgungsscheins neben einer dem gesammten Diensteinkommen
gleichkommenden Pension zahlbar. Artitel 8
rtikel 8.
Die Vorschrift des §. 80 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 tritt außer Kraft.
Artikel 9. 6
Die nachstehend bezeichneten Fristen werden wie folgt erweitert:
1. die des §. 82 des Gesetzes vom 27. Juni 1871
unter B. auf sechs Jahre,
- . - ein Jahr,
2. die des 83 jenes Gesetzes, sowie
3. die des 5 13 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. April 1874
auf je sechs Jahre.
Artikel 10.
1. Die auf Grund erlittener Dienstbeschädigung (§F. 59 des Gesetzes vom 27. Juni 1871) als ver-
sorgungsberechtigt anerkannten Invaliden erhalten bei patkre in ursächlichem Zusammenhange mit der Dienst-
beschädigung stehender Steigerung ihrer Invalidität beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit die dem Grade der-
selben entsprechende Pension ohne Einschränkung auch dann, wenn die Steigerung erst nach Ablauf der im
rtikel 9 dieses Gesetzes festgesetzten Fristen eintritt.
ezüglich der übrigen als versorgungsberechtigt anerkannten Invaliden ist eine Steigerung der
Pensionsgebührnisse nach der Entlassung aus dem aktiven Dienste ausgeschlossen.
2. Die Vorschriften der §§. 84, 85, 86 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 treten außer Kraft.
Artikel 11.
An die Stelle der 88. 100, 101, 103 und 106 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 treten folgende
Vorschriften:
S. 100.
Das Recht auf den Bezug der Pension einschließlich der Pensionszulagen erlischt:
1. durch den Tod,
im Falle temporärer Anerkennung mit Ablauf der Zeit, für welch
sobald das Gegentheil der Voraus
stattgefunden hat,
durch rechtskräftige Verurtheilung zu Zuchthausstrafe wegen Hochverraths, Landesverraths, Kriegs-
verraths oder wegen Verraths Weihterisch-n Gehelmausseg doh 5% 8
—
.
—
fder e die Bewilligung, erfolgt war,
etzungen erwiesen ist, unter denen die Bewilligung der Kompetenz
S. 101.
Das Recht auf den Bezug der Invalidenpension einschließlich sämmtlicher Zulagen ruht:
a) wenn der Pensionär das deutsche Indigenat verliert, bis zu etwaiger Wiedererlangung desselben;
b) mit der Wiederanstellung im aktiven Militärdienst während ihrer in Hö ä
inherkeurneran g st wäh hrer Dauer in Höhe des gewährten
0
ue) wenn gegen den Pensionär wegen Hochverraths, Landesverraths, Kriegsverraths oder wegen
Verraths militärischer Geheimnisse vor einem Civilgericht die öffentliche Klage erhoben oder im
militärgerichtlichen erfahren die Einleitung der Strafverfolgun angeordnet ist, solange der
Pensionär sich im Auslande aufhält oder sein Aufenthalt unbekannt ist. Die einbehaltene