Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebenundzwanzigster Jahrgang (27)

— 1499 — 
Pension wird ausgezahlt, wenn der Pensionär rechtskräftig freigesprochen oder zu geringerer Strafe 
als Zuchthaus verurtheilt ist oder dem strafgerichtlichen Verfahren wegen unzureichender Verdachts- 
gründe oder wegen mangelnder Strafbarkeit keine weitere Folge gegeben wird. 
e6. 103. 
Erreicht das Diensteinkommen eines im Civildienst angestellten oder beschäftigten Pensionärs nach 
Abzug des etwa miteinbegriffenen Betrages zu Ausgaben für Dienstbedürfnisse nicht den doppelten Betrag 
der Invalidenpension, ausschließlich der Pensions= und Verstümmelungszulagen, oder 
a) bei einem Feldwebel nicht . ....1200Mark, 
900- 
b)- - ergeanten oder Unteroffizier nicht ... 
c)- -Gemeinenni . .... . - 
d) = einer Militärperson des Unteroffizierstandes, welche sich mindestens 
12 Jahr im aktiven Militärdienst bejunden hat, nichtt. 
so wird dem Pensionär, je nachdem es günstiger für ihn ist, die Pension bis zur Erfüllung des Doppelbetrages 
oder bis zur Erfüllung jener Sätze belassen. *–v 
. 106. 
Unter Civildienst im Sinne der vorstehenden Paragraphen ist jeder Dienst beziehungsweise jede Be- 
schäftigung eines Beamten zu verstehen, für welchen ein Entgelt (die Naturalien nach hrem Geldwerth 
gerechnet) aus einer öffentlichen Reichs= oder Staatskasse gewährt wird; ferner der Dienst bei solchen In- 
Ftattne welche ganz aus Mitteln des Reichs oder Staates unterhalten werden. 
Dienstverrichtungen gegen slückweise Bezahlung, gegen Boten-, Tage= oder Wochenlohn, auch wenn 
die Verwendung des Penseonäss zur Befriedigung eines dauernden Bedürfnisses und mit Aussicht auf dauernde 
Beschäftigung erfolgt, gehören nicht hierher. Artikel 12 
rtikel 12. 
An die Stelle des ersten. Absatzes des §. 77, sowie an die Stelle der §. 107 und 108 des Gesetzes 
vom 27. Juni 1871 treten, unter Fortfall des §. 16 des Gesetzes vom 4. April 1874, folgende Vorschriften: 
S. 77. 
(Erster Absatz.) 
Die Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs-, Staats= und Kommunalbehörden, bei den 
Invaliditäts= und Altersversicherungsanstalten, sowie bei ständischen oder solchen Instituten, welche ganz oder 
um Theil aus Mitteln des Reichs, Staates oder der Gemeinden unterhalten werden, jedoch ausschließlich des 
Forstdigasteg werden nach Maßgabe der darüber von dem Bundesrath festzustellenden allgemeinen Grundsätze 
vorzugsweise mit Inhabern des Civilversorgungsscheins (Militäranwärtern) besetzt. 
S. 107. 
Den im Civilstaatsdienst, sowie im Kommunal= und Institutendienst 2c. angestellten Militäranwärtern 
und forstversorgungsberechtigten Personen des Jägerkorps wird nach Maßgabe der Bestimmungen in den 
8§. 48 ff. des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 die Militärdienstzeit bei Ermittelung der Pension 
als pensionsfähige Dienstzeit in Anrechnung gebracht, wenn und insoweit nach Landesrecht eine Anrechnung 
der Zeit stattfindet, welche im Civildienst vor Erlangung einer festen, mit Anspruch oder Aussicht auf Pension 
verbundenen Anstellung verbracht wurde. . · » 
« Landesrechtlise Bestinimungen, welche hinsichtlich der Anrechnung der Militärdienstzeit günstiger sind, 
bleiben unberührt. 
S. 108. 
* Erdient ein Militärpensionär im Reichsdienst eine Civilpension, so erhält derselbe an Stelle dieser 
Civilpension die gesetzliche Invalidenpension aus Militärfonds und daneben den etwaigen Mehrbetrag der 
Cioilpension aus dem betreffenden. Civilpensionsfonds. " · « ·· 
.lelchesgllkfütilitätpcusionäre,welcheimStaats-,Kommunal-oderJnstttutendteastecnethl- 
pension erdienen, sofern dieselbe denjenigen Betrag erreicht, welchen der Pensionär zu beanspruchen haben 
würde, wenn seine Pensionirung nach Maßgabe der für die Reichsbeamten geltenden Vorschriften unter Zu- 
grundelegung seiner Gesammtdienstzeit erfolgte. · · . 
·ErreichjdieCivilpensiondiesenBetta«nicht,foiftdenPensionärenbtözur Erreichung desselben die 
gesetzliche Invalidenpension neben der Civilpension zu gewähren.
	        
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