Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebenundzwanzigster Jahrgang (27)

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In den S§. 55 und 116 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 treten an die Stelle der Worte: „dem 
beziehungsweise das Marineministerium“ die Worte: 
„der obersten beziehungsweise die oberste Marineverwaltungsbehörde.“ 
Artikel 15. 
Für die Hinterbliebenen der Militärpersonen der Unterklassen der Marine wird die im §. 94e des 
Gesetzes vom 27. Juni 1871 bestimmte Frist gleichfalls auf sechs Jahre nach der Rückkehr in die Heimath 
oder nach der im Auslande erfolgten Entlassung mit der im §. 52 Absatz 2 dieses Gesetzes enthaltenen 
Beschränkung für die Wittwen und Kinder festgesetzt. 
D. Allgemeine Bestimmungen. 
Artikel 16. 
» Auf die im Offizierrange stehenden Verwalter des Kadettenkorps finden hinsichtlich der Pensionirung 
die Bestimmungen des I. Theils des Gesetzes vom 27. Juni 1871 nebst Ergänzungen mit der Maßgabe An- 
wendung, daß bei Bemessung der Pension der Betrag des wirklich bezogenen etatsmäßigen Gehalts zu Grunde 
elegt wird (S. 6 des Eesetes vom 4. April 1874). Auf die im Range der Unteroffiziere stehenden Verwalter 
es Kadettenkorps finden hinsichtlich ihrer Pensionirung die Bestimmungen des II. Theils des Gesetzes vom 
27. Juni 1871 nebst Ergänzungen, hinsichtlich ihrer Hinterbliebenen die Bestimmungen des Gesetzes vom 
17. Juni 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 237), betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen von An- 
gehörigen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, in gleicher Weise Anwendung, wie auf die im §. 91 
es ersteren beziehungsweise im §. 32 des letzteren Gesetzes aufgeführten Personen. 
Artikel 17. 
1. Personen des Soldatenslandes und Beamten des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, 
welche auf Befehl einem Feldzuge einer ausländischen Armee oder Marine beiwohnen oder beigewohnt haben, 
kann nach Bestimmung des Kaisers zu der wirklichen Dauer der Dienstzeit ein Jahr und bei dergleichen 
Kriegen von längerer Dauer ein Zeitraum von zwei oder mehreren Jahren zugerechnet werden. (§§. 23 und 
60 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 und §. 49 des Gesetzes vom 31. März 1873.) 
Inwiefern auf die vorbezeichneten Personen bezlehungsweise deren Hinterbliebene die für die Theil- 
nehmer an einem vaterländischen Feldzuge und deren Hinterbliebene gegebenen Vorschriften in Anwendung 
zu bringen sind, darüber wird in jedem Falle durch den Kaiser Bestimmung getroffen. 
Die hierbei in Berücksichtigung zu ziehenden Fristen, welche vom Friedensschlusse ab zu berechnen 
sind, beginnen mit dem Ablauf des Monats, in welchem die Rückkehr vom Kriegsschauplatz erfolgt ist. 
. Personen des Soldatenstandes und Beamten des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, 
welche, ohne zur Besatzung eines Schiffes der Kaiserlichen Marine zu gehören, in den deutschen Schutzgebieten 
und deren Hinterländern im Dienste des Reichs Verwendung gefunden haben, wird die daselbst zugebrachte 
Dienstzeit bei der Pensionirung doppelt in Anrechnung gebracht, sofern sie mindestens sechs Monate ohne 
Unterbrechung gedauert hat. Seereisen außerhalb der Ost= und Nordsee rechnen hierbei der Verwendung in 
den Schutzgebieten gleich. · 
lusgenommenvondieserDoppelrechnungistdieinsolcheJahtefallendeDienstzeit,welchebereiw 
als Kriegsjahr zu erhöhtem Ansatz kommt. Artitel 
rtikel 18. 
  
  
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Die auf Grund der §s§. 13, 56, 72 und 89 bis 93 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 gewährten 
Bercemmelunheulagen bleiben bei der Veranlagung zu den Steuern und anderen öffentlichen Abgaben jeder 
rt außer Anfah. 
Diese Pensionserhöhungen sind weder der Pfändung unterworfen, noch bei der Ermittelung, ob und 
zu welchem Betrage ein Einkommen der Pfändung unterliege, zu berechnen. 
Der Anspruch der Unteroffiziere auf die ihnen bei ihrem Ausscheiden gewährten Dienstprämien kann 
mit rechtlicher Wirkung weder verpfändet, noch übertragen, noch gepfändet werden. Auch ist bei Unter- 
offizieren während dreier Monate nach Auszahlung der Prämie ein dieser gleichkommender Geldbetrag der 
Pfändung nicht unterworfen. · 
Die im Abler 2 und 3 festgesetzten Beschränkungen der Pfändung finden keine Anwendung auf die 
im Szth Ablt 4 der Civilprozeßordnung bezeichneten Forderungen der Ehefrau und der ehelichen Kinder 
des uldners.
	        
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