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Artikel 19.
Die auf Grund der Reichs-Militärpensionsgesetze zuständigen. Ansprüche auf Rückstände an Pensionen,
Beihülfen und un run er eiche verjähren in zehn Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schlusse
des Kalenderjahres, für welches der Rückstand zu zahlen sein würde.
Artikel 20.
Militärpersonen, welche eine Dienstbeschädigung erlitten haben, oder deren Hinterbliebene haben
gegen die Militär= und die Marineverwaltung nur die auf den Pensionsgesetzen oder dem Gesetze, betreffend
die Fürsorge für Beamte und Personen des Soldatenstandes in Poige von Betriebsunfällen, vom
15. März 1886 beruhenden Ansprüche.
E. Uebergangs= und Schlußbestimmungen.
Artikel 21.
Die in den Artikeln 4, 5, 6 und 10 des gegenwärtigen Gesetzes enthaltenen Bestimmungen finden
auch auf diejenigen ehemaligen Militärpersonen Anwendung, über deren Versorgungsansprüche unter Zugrunde-
legung des Gesetzes vom 27. Juni 1871 bereits entschieden ist beziehungsweise zu entscheiden war.
Artikel 22.
Die durch Artikel 7 des gegenwärtigen Gesetzes festgesetzte Erhöhung der Zulage für Nichtbenutzung
des Cioilversorgungsscheins (§. 76 des Gesetzes vom 27. Juni 1871) von 9 auf 12 Mark monatlich ist den
bereits vorhandenen Empfängern dieser Zulage insoweit zu gewähren, als dieselben am Kriege 1870/71 oder
an einem Kriege vor 1870/71 Theil genommen haben oder seit diesem Kriege durch eine militärische Aktion
oder durch Seereisen invalide geworden sind.
Artikel 23.
Die in den Artikeln 2, 3, 11 und 12 des gegenwärtigen Lesetze enthaltenen Vorschriften finden
auf die bereits aus dem Militärdienst ausgeschiedenen Personen ohne Rücksicht darauf Anwendung, na
welcher gesetzlichen oder sonstigen Vorschrift ihre Pensionirung erfolgt ist — jedoch mit nachstehender Maßgabe:
1. Die veränderten Vorschriften, betreffend die aus dem Civildienst (Reichs-, Staats= oder Kommunal=
dienst rc.) ausscheidenden ehemaligen Militärpersonen (§§. 35, 107 und 108 des Gesetzes vom
27. Juni 1871 und Artikel 3 des gegenwärtigen Gesetzes), finden nur auf diejenigen Personen
Anwendung, welche nach dem Fnksestreten dieses ries aus dem Civildienst. beziehungsweise
Gendarmeriedienst aussc eiden.
Die Vorschriften des Artikels 2 s. 320 und des Artikels 11 §. 100,4 finden keine Anwendung,
wenn die Verurtheilung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist.
Artikel 24.
Die Zahlung der nach diesem Gesetze eintretenden Bewilligungen hebt mit demjenigen Monate an,
in welchem dasselbe Geltung erlangt. Ansprüche auf Nachzahlungen für eine vor Eintritt der verbindlichen
Kraft dieses Gesetzes liegende Zeit enen aus demselben rn anis werden.
Artikel 25.
Für das Etatsjahr 1893/94 dürfen behufs Deckung der nach Maßgabe der Bestimmungen des
gegenwärtigen Gesetzes dem Reichs-Invalidenfonds zur Last fallenden Mehrausgaben aus den Kapitalbeständen
des letzteren die Fupesne Mittel bis zum Höchstbetrage von vier Milliolen Mark über 5 im Reichs-
haushalts-Etat (Kapitel 18 der Einnahmen) vorihsehenen Summen hinaus flüssig gemacht werden.
Artikel 26.
An die Stelle der Bestimmung im zweiten Absatz des §. 1 i 1877
(Reichs-Gesetzbl. S. 495) tritt folgende Vessiimenn sat de Gesebes vom 11. Mai
Dem Königreich Bayern wird alljährlich aus den Mitteln des Reichs-Invalidenfonds eine Summe
überwiesen, welche sich nach dem hatsächlichen Aufwande für die unter a, 5 undd bfaten Ausgaben
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