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für Angehörige der Landarmee und deren Hinterbliebene im Verhältniß der Kopfstärke des Königli
bayerischen Militärkontingents zu jener der übrigen Theile des Reichsheeres bemißt. L
Artikel 27.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1893 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 22. Mai 1893.
Wilhelm.
v. Boetticher.
Kriegsministerium. Berlin den 27. Mai 1893.
Vorstehendes Eeset wird unter Anschluß der dazu gegebenen „Ausführungsbestimmungen“ hierdurch
zur Kenntniß der Armee gebracht.
No. 687/5. 93. C. 1. v. Kaltenborn.
Kriegsministerium. Berlin den 27. Mai 1893.
Ausführungsbestimmungen
zu dem Gesetze vom 22. Mai 1893, betreffend einige Abänderungen und Ergänzungen der Militär-
Pensionsgesetze vom 27. Juni 1871 und 4. April 1874 2c.
A. Offiziere und im Offizierrange stehende Militärärzte (Sanitätsoffiziere).
1. Zu Artikel 1.
Die bezüglichen Angelegenheiten werden durch das Kriegsministerium geregelt.
2. Zu Artikel 2. §8. 33 und 37.
Die im Reichs-, Staats= oder im Kommunaldienste angestellten oder beschäftigten — (Art. 23) gleich-
viel nach welchen Gesetzen pensionirten — Offiziere 2c., denen auf Grund der abgeänderten §§. 33 und 37
bes Gesetzes vom 27. Juni 1871 ein Anspruch auf anderweite Regelung ihres Pensionsbezuges vom Inkraft-
treten des Gesetzes vom 22. Mai 1893, nämlich (Art. 27) vom 1. April 1893 ab zusteht, haben sich mit
ihren Anträgen an die für die Pensionsregelung zuständige Behörde (Königliche Ngierug — Königliche
Intendantur XIV. Armeekorps — Kaeiserliches Ministerium für Elsaß-Lothringen, Abtheilung für Finanzen,
Landwirthschaft und Domänen — für Berlin Pensions-Abtheilung des Kriegsministeriums) zu wenden.
Die betreffenden Anträge müssen enthalten: den vollen Namen, die gegenwärtige und die vor der
Pensionirung bekleidete Charge, den Truppentheil, welchem der Pensionär damals angehört hat, eine Angabe
über die zuerkannte Militärpension und, falls letztere gänzlich ruht, derjenigen Regierungs-Haupt= 2c. Kasse,
aus welcher die Pension zuletzt bezogen worden ist, sowie die gegenwärtige Civildienststellung des Pensionärs.
8 sin? len Anträgen die in Händen des Pensionärs befindlichen, seine Militärpension betreffenden Schrift-
e beizufügen.
Außerdem haben die im Neichs= oder Staatsdienste befindlichen Pensionäre eine von der unmittelbar
vorgesetzten Dienstbehörde ausgestellte Bescheinigung über ihr Diensteinkommen beizubringen. Sind dieselben
im Reichs= oder Staatsdienste nicht angestellt, sondern nur beschäftigt, so muß die Bescheinigung noch die
Angabe enthalten, ob die Beschäftigung eine dauernde bz. mit Aussicht auf eine feste Anstellung verbundene
oder nur eine vorübergehende ist, und ob dem Beschäftigten Beamteneigenschaft innewohnt oder ob ein rein
privatrechtlicher Dienstmiethvertrag die Grundlage des Verhältnisses bildet. ,
·EineKürzungderMilitärpenstonnebeneinemKommunaldiensteiukommensindetvom1.Aprc11893
ab nicht mehr statt.