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3. Zu Artikel 2. 8. 35.
Die veränderten Vorschriften für die aus dem Reichs-, Staats- oder Kommunaldienste pensionirten
Ossiziere 2c. finden (Art. 23, cheit Art. 27) nur auf diejenigen Pensionäre Anwendung, welche nach dem
1. April 1893 aus dem Civildienst ausgeschieden sind oder künftig ausscheiden. Wegen Wiederzohlbarmachung
theilweise oder vollständig ruhender Militärpension gilt siungemäß das oben zu den 55. 33 und 37 unter
Absatz 2 und 3 Gesagze- Den Buesche Anträgen. it er ein amtlicher Nachweis darüber beizufügen,
von welchem Zeitpunkte ab die Civilpension zuerkannt worden ist. " »
JBetrPffs 2 in dem §. 35 Absatn erwähnten, nach dem 1. April 1893 mit Pension aus dem
Gendarmeriedienst ausgeschiedenen Offiziere wird das Elrforderliche seitens des Kriegsministeriums ver-
anlaßt werden.
B. Militärpersonen der Unterklassen.
4. Zu Artikel 4. 4
Der Vorschrift dieses Artikels ist rückwirkende Kraft (Artikel 21) beigelegt. Es sind daher die danach
zuständigen Gebührnisse auch den bereits entlassenen Mannschaften vom 1. April 1893 ab zu gewähren.
5. Zu Artikel 5.
Allen zur Kriegszulage des §F. 71 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 bereits anerkannten Invaliden
ist diese Zulage vom 1. April 1893 ab in der Höhe von 9 Mk. monatlich 7 bewilligen. Bei Neu-
anerkennungen auf Grund des Gesetzes vom 27. Juni 1871 ist diese Zulage gleichfalls im Betrage von 9 Mk.
monatlich zuständig.
6. Zu Artikel 7.
§. 76 des Gesetzes vom 27. Juni 1871.
Zulage für Nichtbenutzung des Civilversorgungsscheins.
a) Denjenigen Invaliden, welche am 1. April 1893 die Zulage für Nichtbenutzung des Ciovil-
versorgungsscheins gemäß des §. 76 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 bz. des 8. 12 des Gesetzes
vom 4. April 1874 bezogen haden oder gegenwärtig beziehen, ist diese Zulage vom 1. April 1893
ab in der Höhe von 12 Mk. monatlich zu bewilligen, soften sie (Artikel 22) am Kriege 1870/71
oder an einem Kriege vor 1870/71 Theil genommen haben oder seit diesem Kriege durch eine
militärische Aktion oder durch Seereisen invalide geworden sind (Marine) und sofern sie nicht im
Genusse einer Verstümmelungszulage (§. 72 des Gesetzes vom 27. Juni 1871) sich befinden.
(Invalide, welche die Zulage auf Grund des §. 14 des esetzes vom 6. Juli 1865 beziehen, sind
von der Erhöhung ausgeschlossen.)
b) Für Neuanerkennungen nach dem 1. April 1893 ist zu beachten:
1. Die Zulage ist fortan in Höhe von 12 Mk. monatlich zuständig, neben dem Bezuge einer
Verstümmelungszulage (§. 72 des Gesetzes vom 27. Juni 1871) aber nur in Höhe von 9 Mk.
2. Das bisherige Erforderniß, wonach die Epilepsie oder das anderweite, die Untauglichkeit
zur Verwendung im Cioildienst bedingende Leiden durch Dienstbeschädigung verursacht sein
mußte, fällt weg.
Desgleichen fällt weg die bisherige Vorschrift, wonach die Zulage bei anerkannter dauernder
Ganzinvalidität nur gewährt werden durfte, wenn beim Ausscheiden aus dem aktiven Dienst
tages für den Civildienst vorgelegen hatte. — An die Stelle dieser Vorschrift tritt
die neue Festsetzung, nach welcher die Zulage — unter Voraussetzung des gelesichen An-
spruchs auf den Civilversorgungsschein — zuständig ist „für den T daß die Unsähigkeit
ur Verwendung im Civildienst in dem Zeitraum eines Jahres entweder nach der An-
erkennung des Anspruchs auf den Civilversorgungsschein od laten Aus-
händigung desselben sich Vrgledl." sorgungsschen oder nach der erfalgten
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