Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebenundzwanzigster Jahrgang (27)

165 — 
theilun n0ch Maßgabe der im laufenden Jahre in jedem Aushebungsbezirk in den Vorstellungs- 
listen 5 enthaltenen Militärpflichtigen. Der Bedarf muß — wenn erforderlich unter Heranziehung 
i Aushebungsbezirke zur Deckung des Ausfalls in anderen — im Brigadebezirk endgültig 
au 
gebracht werden. 6 58 
In Ziffer 4 fällt der zweite Absatz fort. 
Im dritten Absatz lautet das Citat am Schluß „(G. 52, 2)7. 
In dem Muster 9 fällt die Spalte „Bundesstaaten“ fort; hinter der Spalte „Heizer“ wird eine 
neue Spalte „Segelmacher“ eingeschoben. 
In dem Muster 10 fallen die Spalten „Bundesstaaten“ und „Außerdem“, sowie die An- 
merkungen 2 und 4 fort. Die Anmmerkung 3 wird Anmerkung 2. 
In Ziffer 5 erhaät der zweite Absatz folgende Fassung: Z 
„Nachdem diese Nachweisungen für die Ersatzbezirke zusammengestellt sind, werden sie 
bis zum 15. April an das Königlich preußische Kriegsministerium eingereicht.“ 
S. 60. 
In Ziffer 1 tritt an den Schluß des ersten Satzes die Bemerkung: 
„Nihe auch §. 65,)“. * 
In Ziffer 3 tritt hinter den dritten Absatz als neuer Absatz hinzu: 
„Der Brigadekommandeur meldet nach näherer Anordnung des Generalkommandos an 
dieses summarisch die Zahl der in den unterstellten Aushebungsbezirken vorhandenen taug- 
lichen Militärpflichtigen, ausschließlich derjenigen, welche in Berücksichtigung bürgerlicher 
Verhältnisse zurückgestellt bezn, zu befreien sind und ausschließlich der zu einer kürzeren Ein- 
übung mit den Waffen zugelassenen Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamts, getrennt 
nach Land= und seemännischer (halbseemännischer) Bevölkerung. Diese Angaben werden für die 
Armeekorps-Bezirke zusammengestellt und spätestens bis zum 5. Mai an das zuständige Kriegs- 
ministerium mitgetheilt.“ 7) | 
. 73. 
In Ziffer 5 tritt am Schluß als neuer Absatz hinzu: 
„Falls taugliche Militärpflichtige der seemännischen [ZE Bevölkerung zur 
Vorstellung gelangen, ohne daß der Brigadebezirk Rekruten für die Marine aufzubringen hat, 
so sind dieselben dennoch für die Marine auszuheben und zunächst in die gemäß §. 74, : und ? 
zu erstattenden Meldungen aufzunehmen.“ 
§. 74. 
Ziffer 3 erhält folgende Fassung: 
„Die Generalkommandos und das Kommando der Großherzoglich hessischen (25.) Division 
melden sobald als möglich — spätestens bis zum 1. September — unter Benutzung des 
Musters 13 an das vorzee te Kriegsministerium die Zahl der im Ersatzbezirk noch vorhandenen Muster 13. 
Ueberzähligen — nach Waffengattungen getrennt — beziehungsweise, ob und in welchem Maße nachweisun 
die Gewährung von Aushülfe erforderlich ist.“ der nicht auf. 
S. 76. Wens 
Jiffer 4 erhält folgende Fassung: AKvkenillnegu 
„Sämmtliche tauglichen Militärpflichtigen der seemännischen (halbseemännischen) Be= Gustellung 
völkerung werden ausgehoben."“ tauglichen Mi-. 
Zi er 5 fä t weg. litärpflichtigen. 
Ziffer 6 wird Ziffer 5. 
Als neue Ziffer 6 wird eingeschoben: 
„6. Der Brigadekommandeur giebt die Meldung der Zahl der Tauglichen an das General- 
kommando, dieses an das Königlich preußische Kriegsministerium — unter Trennung der im 
  
*) „Seitens des XIV. Armeekorps sind die Angaben getrennt für das Großherzogthum Baden und Elsaß- 
Lothringen zu machen.“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.