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theilun n0ch Maßgabe der im laufenden Jahre in jedem Aushebungsbezirk in den Vorstellungs-
listen 5 enthaltenen Militärpflichtigen. Der Bedarf muß — wenn erforderlich unter Heranziehung
i Aushebungsbezirke zur Deckung des Ausfalls in anderen — im Brigadebezirk endgültig
au
gebracht werden. 6 58
In Ziffer 4 fällt der zweite Absatz fort.
Im dritten Absatz lautet das Citat am Schluß „(G. 52, 2)7.
In dem Muster 9 fällt die Spalte „Bundesstaaten“ fort; hinter der Spalte „Heizer“ wird eine
neue Spalte „Segelmacher“ eingeschoben.
In dem Muster 10 fallen die Spalten „Bundesstaaten“ und „Außerdem“, sowie die An-
merkungen 2 und 4 fort. Die Anmmerkung 3 wird Anmerkung 2.
In Ziffer 5 erhaät der zweite Absatz folgende Fassung: Z
„Nachdem diese Nachweisungen für die Ersatzbezirke zusammengestellt sind, werden sie
bis zum 15. April an das Königlich preußische Kriegsministerium eingereicht.“
S. 60.
In Ziffer 1 tritt an den Schluß des ersten Satzes die Bemerkung:
„Nihe auch §. 65,)“. *
In Ziffer 3 tritt hinter den dritten Absatz als neuer Absatz hinzu:
„Der Brigadekommandeur meldet nach näherer Anordnung des Generalkommandos an
dieses summarisch die Zahl der in den unterstellten Aushebungsbezirken vorhandenen taug-
lichen Militärpflichtigen, ausschließlich derjenigen, welche in Berücksichtigung bürgerlicher
Verhältnisse zurückgestellt bezn, zu befreien sind und ausschließlich der zu einer kürzeren Ein-
übung mit den Waffen zugelassenen Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamts, getrennt
nach Land= und seemännischer (halbseemännischer) Bevölkerung. Diese Angaben werden für die
Armeekorps-Bezirke zusammengestellt und spätestens bis zum 5. Mai an das zuständige Kriegs-
ministerium mitgetheilt.“ 7) |
. 73.
In Ziffer 5 tritt am Schluß als neuer Absatz hinzu:
„Falls taugliche Militärpflichtige der seemännischen [ZE Bevölkerung zur
Vorstellung gelangen, ohne daß der Brigadebezirk Rekruten für die Marine aufzubringen hat,
so sind dieselben dennoch für die Marine auszuheben und zunächst in die gemäß §. 74, : und ?
zu erstattenden Meldungen aufzunehmen.“
§. 74.
Ziffer 3 erhält folgende Fassung:
„Die Generalkommandos und das Kommando der Großherzoglich hessischen (25.) Division
melden sobald als möglich — spätestens bis zum 1. September — unter Benutzung des
Musters 13 an das vorzee te Kriegsministerium die Zahl der im Ersatzbezirk noch vorhandenen Muster 13.
Ueberzähligen — nach Waffengattungen getrennt — beziehungsweise, ob und in welchem Maße nachweisun
die Gewährung von Aushülfe erforderlich ist.“ der nicht auf.
S. 76. Wens
Jiffer 4 erhält folgende Fassung: AKvkenillnegu
„Sämmtliche tauglichen Militärpflichtigen der seemännischen (halbseemännischen) Be= Gustellung
völkerung werden ausgehoben."“ tauglichen Mi-.
Zi er 5 fä t weg. litärpflichtigen.
Ziffer 6 wird Ziffer 5.
Als neue Ziffer 6 wird eingeschoben:
„6. Der Brigadekommandeur giebt die Meldung der Zahl der Tauglichen an das General-
kommando, dieses an das Königlich preußische Kriegsministerium — unter Trennung der im
*) „Seitens des XIV. Armeekorps sind die Angaben getrennt für das Großherzogthum Baden und Elsaß-
Lothringen zu machen.“