Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebenundzwanzigster Jahrgang (27)

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Nr. 146. 
Monatliche Kassenrevisionen. 
Auf den Bericht des Staatsministeriums vom 15. d. Mts. genehmige Ich, daß von der durch die Allerhöchste 
Kabinets-Ordre vom 19. August 1823 vorgeschriebenen gleichzeitigen Vornahme der allmonatlichen Revision 
der in Berlin befindlichen öffentlichen Kassen durch den zuständigen Minister im Einvernehmen mit dem 
Finanzminister abgesehen werden darf und daß die gleiche Ermächtigung hinsichtlich der in den Provinzen 
befindlichen öffentlichen Kassen den nach der obigen Ordre zuständigen Beamten ertheilt werde. Ferner 
genehmige Ich, daß die Ressort-Minister befugt sein sollen, im Einvernehmen mit dem Finaczminister in 
geeigneten Fällen an Stelle der regelmäßigen allmonatlichen eine zwei= oder dreimonatliche Revision der 
öffentlichen Kassen anzuordnen. 
Marmor-Palais, den 19. September 1892. 
Wilhelm. » 
Grf. Eulenburg. v. Boetticher. v. Schelling. 
Frhr. v. Berlepsch. Grf. v. Caprivi. Miagquel. 
v. Kaltenborn. Bosse. 
An das Staatsministerium. 
Kriegsministerium. Berlin den 30. Mai 1893. 
Vorstehende Allerhöchste Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
An den für die einzelnen Verwaltungszweige durch die betreffenden Dienstvorschriften festgesetzten 
Terminen für die monatlichen Kassenrevisionen wird im Allgemeinen auch fernerhin festgehalten. Die Korps- 
Intendanturen werden jedoch ermächtigt, in den Fällen, in welchen es die Verhältnisse mothwendig machen, 
von der gleichzeitigen Vornahme der allmonatlichen Revision der mit anderen Kassen an demselben Orte 
befindlichen öffentüichen Kassen ihres Verwaltungsbereichs abzusehen. « 
In den Garnisonorten, welche nicht Festung oder Sitz einer Intendantur sind, hat die Abhaltung 
der monatlichen Kassenrevisionen bei den Lokalverwaltungen durch die Ortsvorstände nur dann stattzufinden, 
wenn diese Revisionen mangels eines damit zu beauftragenden Offiziers zweimal ausgefallen find. 
No. 215/5. 93. B. 1. v. Kaltenborn. 
Nr. 147. 
Entwurf einer Schießvorschrift für die Feldartillerie. 
Auf den Mir Ernr Vortrag genehmige Ich, daß die Peßporschrif für die Feldartillerie vom 
  
29. Mai 1890 außer Kraft tritt und daß der beiliegende Entwurf einer Schießvorschrift für die Feldartillerie 
versuchsweise zur Anwendung gelangt. Die Berichte über die mit dem Entwurf gemachten Erfahrungen sind 
Mir zum 1. Dezember 1894 vorzulegen. Gleichzeitig ermächtige Ich das Kriegsministerium, Erläuterungen 
zu ertheilen und Abänderungen zu treffen, sofern sie nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind. 
Neues Palais den 22. Mai 1893. 
Wilhelm. 
An das Kriegsministerium. v. Kaltenborn. 
Kriegsministerium. Berlin den 24. Mai 1893. 
Vorstehende Allerhöchste Rabinete Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Den Kommandobehörden 2c. werden die nach dem Druckvorschriften-Etat zuständigen Exemplare des 
Entwurfs demnächst zugehen. # » 
Die durch die Bestimmungen des Entwurfs erforderlich gewordenen Deckblätter zum Exerzir- 
Reglement für die Feldartillerie werden mit Ausschluß der durch die Einführung der neuen Munition 
bedingten Abänderungen in der entsprechenden Zahl unter Umschlag nachfolgen. # 
Der Entwurf erscheint im Verlage der Königlichen Hofbuchhandlung von E. S. Mittler & Sohn 
und kostet bei unmittelbarer Bestellung aus der Armee 
geheftet 85 Pf. 
in Pappband mit Leinwandrücken gebunden 1 das Stück. 
ganz in Leinwand gebunden 1,20 4 
No. 256/4. 93. A. 4. v. Kaltenborn. 
 
	        
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