Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebenundzwanzigster Jahrgang (27)

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Nr. 148. 
Berbleiben der reitenden Abtheilung Hessischen Feldartillerie-Regiments Nr. 11 in Cassel. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich Cassel als dauernde Garnison für die reitende Abtheilung 
Hefsischen Feldartillerie-Regiments her 11. Das Kriegsministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Neues Palais den 22. Mai 1893. 
  
Wilhelm. 
v. Kaltenborn. 
An das Kriegsministerium. 
Kriegsministerium. Berlin den 29. Mai 1893. 
Vorstehende Allerhöchste RabinetetDrdre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
No. 867/5. 93. A. 1. v. Kaltenborn. 
Nr. 149. 
Neue Probe einer Feldflasche und eines Trinkbechers. 
Ich genehmige für Neubeschaffungen die beifolgenden Proben einer Feldflasche und eines Trinkbechers aus 
Aluminium. Das Kriegsministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Neues Palais den 22. Mai 1893. 
Wilhelm. 
v. Kaltenborn. 
An das Kriegsministerium. 
Kriegsministerium. Berlin den 30. Mai 1893. 
Vorstehende Allerhöchste Rabinets Drdre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Die Feforderlichen Proben werden den Truppentheilen durch die Korps-Bekleidungsämter zugehen. 
Hinsichtlich Beschaffung folgen besondere Bestimmungen. 
No. 696/5. 93. B. 3. v. Kaltenborn. 
Nr. 150. 
Disziplinarstrafgewalt und Befuguiß zur Urlanbsertheilung der Vorsitzenden der Verwaltungen der 
Feldartillerie--Schießplätze. 
Ich bestimme hierdurch: « 
1. Die Vorsitzenden der Verwaltungen der Feldartillerie-Schießplätze bei Falkenberg, Lockstedt und 
Hammerstein üben die Disziplinarstrafgewalt des Kommandeurs eines nicht selbständigen Bataillons 
über die ihnen auf den Schi ßplätzen unmittelbar unterstellten Unteroffiziere und Gemeinen aus. 
Sie haben die gleiche Disziplmarstrafgewalt auch gegen alle auf den Schießplätzen befindlichen 
Mannschaften hinsichtlich der im §. 16 der Disziplinarstrafordnung für das Heer vom 31. Oktober 1877 
unter 1, 3, 4 und 5 bezeichneten Handlungen wahrzunehmen. 
2. Die Vorsitzenden der Verwaltungen der genannten Feldartillerie-Schießplätze üben gegenüber dem 
ühnen auf den Plätzen unmittelbar unterstelllen Personal die den nicht selbständigen Bataillons- 
ommandeuren zustehende Befugniß zur Urlaubsertheilung aus. 
Das Kriegsministerium hat hiernach das Weitere zu vezanlaßen. 
Berlin den 1. Juni 1893. 
Wilhelm. 
  
  
An das Kriegsministerium. v. Kaltenborn. 
Kriegsministerium. # # Berlin den 5. Juni 1893. 
Vorstehende Allerhöchste Rabinete, Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht. 
No. 49/6. 93. A. 4. v. Kaltenborn. 
 
	        
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