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Nr. 151.
Lederne Schnürschuhe.
Ich azenehmige hierdurch für künftige Neubeschaffungen die Einführung von ledernen Schnürschuhen nach
ir vorgelegten Probe als zweite Fußbekleidung der Truppen an Stelle der bisherigen Schnürschuhe aus
wasserdichtem Stoff mit Lederbesatz. Das Kriegsministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
Berlin den 1. Juni 1893. Z
Wilhelm.
An das Kriegsministerium. v. Kaltenborn.
Kriegsministerium. Berlin den 5. Juni 1893.
Vorstehende Allerhöchste Rabinets'Drdre wird hierdurch mit dem Bemerken zur Kenntniß der
Armee gebracht, daß die Ausgabe von Proben und Ausführungsbestimmungen vorbehalten bleibt.
No. 49/6. 93. B. 3. v. Kaltenborn.
Kriegsministerium. Berlin den 29. Mai 1893.
Nr. 152.
Ansgabe des Entwurfs einer Verwaltungeperschrik für Truppenübungsplätze und Feldartillerie-
ießplätze.
Der vorbezeichnete Entwurf wird den Kommandobehörden und Truppentheilen in der erforderlichen Anzahl
von Exemplaren nebst Vertheilungsplan unter Umschlag zugehen.
Der Entwurf der Schießplatz-Verwaltungsvorschrift von 1891, welcher im Uebrigen durch den neuen
Entwurf außer Kraft tritt, bleibt für die Schießplätze der Fußartillerie noch so lange gültig, bis die in
Miuelch- genommene „Vorschrift für die Schießplätze und für die Schießübungen der Fußartillerie“ fertig
gestellt sein wird.
Zum 1. November 1894 haben die Truppen und Behörden über die mit dem Entwurf gemachten
Erfahrungen zu berichten.
Der Entwurf der Verwaltungsvorschrift für Truppenübungsplätze und Peshanhllerte-Scheßpräe
erscheint im Verlage der Königlichen Hofbuchhandlung von E. S. Mittler & Sohn, Berlin SW., Koch-
straße 68—70, und kostet bei unmittelbarer Bestellung aus der Armee
geheftt:t:t::t 45 f.
in Pappband mit Leinwandrücken gebunden 60 Pf. das Stück.
No. 123/5. 93. A. 4. v. Kaltenborn.
Kriegsministerium. Berlin den 2. Juni 1893.
Nr. 153.
Verkaufs-Preisverzeichniß zu den Handwaffen.
Bestellungen auf Grund des genannten Preitverzeichniset werden häufig an nicht zuständige Stellen gerichtet.
Welche Stellen zuständig sind, ergiebt der Erlaß vom 6. Mai v. J. No. 619/4. 92. D. 1 — Armee-
Verordnungs-Blatt für 1892 Seite 122/23 —, auf den daher nochmals verwiesen wird.
No. 597/5. 93. A. 2. v. Kaltenborn.
Kriegsministerium. Berlin den 1. Juni 1893.
Allgemeines Kriegs-Departement.
Nr. 154.
Borschrift: Das Zielgewehr 88 und seine Munition.
Im Verfolg des Erlasses vom 19. Mai 1893 No. 512/5. 93. A. 2 (A.-V.-Bl. Nr. 12) wird mitgetheilt,
daß die vorbezeichnete Vorschrift auch in so vielen Exemplaren zur Versendung kommen wird, wie sig Schieß-
vorschriften für den Train bei den Truppen 2c. befinden. Desser Schießvorschrift ist die gedachte Vorschrift
gleichfalls als Anhang beizufügen. E
No. 748/5. 93. A. 2. v. Reichenau.