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timee-Verordnungs-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
27. Jahrgang. Gerlin den 11. August 1893. Nr. 18.
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68.
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.K 50 A, Abonnirt kann werden: außerhalb bei den
ostanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 68.
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 N berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum
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Nr. 189.
Gesetz gegen den Verrath militärischer Geheimnisse. Vom 3. Juli 1893.
« (Reichs-Gesetzbl. S. 205/208.)
Wir wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Baiser, RNönig von Hreußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
KS. 1.
Wer vorsätzlich Schriften, Zeichnungen oder andere Gegenstände, deren Geheimhaltung im Interesse
der Landesvertheidigung erforderlich ist, in den Besitz oder zur Kenntniß eines Anderen gelangen läßt, wird,
wenn er weiß, daß dadurch die Sicherheit des Deutschen Reichs gefährdet wird, mit Zuchthaus nicht unter
zwei Jahren beslraft, neben welchem auf Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark erkannt werden kann.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter sechs Monaten ein, neben
welcher auf Geldstrafe bis zu zehntausend Mark erkannt werden kann.
S. 2.
Wer außer dem Falle des §. 1 vorsätzlich und rechtswidrig Gegenstände der daselbst bezeichneten Art
in den Besitz Laun zur Kenztuch eines Aborsabich u läßt, wird mit Gefängniß oder mit Festungshaft bis
u fünf Jahren bestraft.
zu funf Hber pe Iatigeigstrae kann auf Geldstrafe bis zu fünftausend Mark erkannt werden.
Der Versuch ist strafbar.
8. 3.
Wer vorsätzlich den Besitz oder die Kenntniß von Gegenständen der im §. 1 bezeichneten Art in der
Absicht sich verschafft, davon zu einer die Sicherheit des Deutschen Reichs gefährdenden Mittheilung an Andere
Gebrauch zu machen, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft, neben welchem auf Geldstrafe bis zu
zehntausend Mark erkannt werden kann.
8. 4.
Wer ohne die vorbezeichnete Absicht vorsätzlich und rechtswidrig den Besitz oder die Kenntniß von
Gegenständen der im §. wrchen *7 sich verschafft, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren oder mit
shaft von gleicher Dauer bestraft.
Festung iastter m# Friehheitsstrefe kann auf Geldstrafe bis zu fünftausend Mark erkannt werden.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich auf die Geldstrafe erkannt werden.
Der Versuch ist strafbar.