Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebenundzwanzigster Jahrgang (27)

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8. 5. 
Haben Mehrere ein Verbrechen der in den §§. 1, 3 bezeichneten Art verabredet, ohne daß es zur 
Ausführung oder zu einem strafbaren Versuch desselben gekommen ist, so tritt Gefängniß nicht unter drei 
onaten ein. 
Neben der Freiheitsstrafe kann auf Geldstrafe bis zu fünftausend Mark erkannt werden. . 
Straflos bleibt der an einer Verabredung der vorbezeichneten Art Betheiligte, wenn er von derselben 
zu einer Zeit, wo die Behörde nicht schon anderweit davon unterrichtet ist, in einer Weise Anzeige macht, 
aß die Verhütung des Verbrechens möglich ist. 
In den Fällen der §§. 1, 3, 5 kann neben Gefängniß auf Verlust der bekleideten öffentlichen Aemter und 
der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte, neben jeder Freiheitsstrafe auf Zulässigkeit von Polizei- 
aufsicht erkannt werden. 
. F. 
Wer aus Fahrlässigkeit Gegenstände der im §. 1 bezeichneten Art, die ihm amtlich anvertraut oder 
kraft seines Amtes oder eines von amtlicher Seite ertheilten Auftrages zugänglich sind, in einer die Sicherheit 
des Deutschen Reichs gefährdenden Weise in den Besitz oder zur Kenniniß eines Anderen gelangen läßt, wird 
mit Gefängniß oder Festungshaft bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. 
Neben der Freihesteafe. kann auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark erkannt werden. 
S. 8. 
· Wer den von der Militärbehörde erlassenen, an Ort und Stelle erkennbar gemachten Anordnungen 
zuwider Befestigungsanlagen, Anstalten des Heeres oder der Marine, Kriegsschiffe, Kriegsfahrzeuge oder mili- 
tärische Versuchs= oder Uebungsplätze betritt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit 
Haft bestraft. 
8. 9 
Wer von dem Vorhaben eines der in den 8§. 1 und 3 vorgesehenen Verbrechen zu einer Zeit, in 
welcher die Verhütung des Verbrechens möglich ist, glaubhafte Kenntniß erhält und es unterläßt, hiervon der 
Behörde zur rechten Zeit Anzeige zu machen, ist, wenn das Verbrechen oder ein strafbarer Versuch desselben 
begangen worden ist, mit Gefängniß zu bestrafen. 
Die Bestimmungen im §. 4 Absatz 2 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich finden auch 
auf die in den 8§. 1, 3, 5 dieses Gesetzes vorgesehenen Verbrechen und Vergehen Anwendung. 
# S. 11. 
Die 89§. 89, 90 des Strafgesetzbuchs erhalten folgende Fassung: 
8. 89. 
Ein Deutscher, welcher vorsätzlich während eines gegen das Deutsche Reich ausgebrochenen 
x einer feindlichen Macht Vorschub leistet oder der Kriegsmacht des Deutschen Reichs oder 
der Bundesgenossen desselben achtbel zufd, wird wegen Landesverraths mit Zuchthaus bis zu 
zehn Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. Sind mildernde Umstände vor- 
handen, so tritt Festungshaft bis zu zehn Jahren ein. 
„Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Aemter, sowie der 
aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden. 
§. 90. 
tritt im 
oder 
  
      
  
ein, 
     
    
   
  
zum 
der deutschen oder einer verbündeten
	        
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