Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebenundzwanzigster Jahrgang (27)

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4. Operationspläne oder Pläne von Fastungen oder festen Stellungen dem Feinde mittheilt; 
5. dem Feinde als Spion dient oder feindliche Spione aufnimmt, verbirgt oder ihnen Bei- 
stand leistet, oder 
6. einen Aufstand unter Angehörigen der deutschen oder einer verbündeten Kriegsmacht 
erregt. 
In minder schweren Fällen kann auf Zuchthaus nicht unter zehn Jahren erkannt werden. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt estungehaft nicht unter fünf Jahren ein. 
Neben der estungebat kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Aemter, sowie der 
aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden. 
§. 12. 
Für die Untersuchung und Entscheidung in erster und letter Instanz in den Fillen der in den 
5 1, 3 vorgesehenen Verbrechen ist das Reichsgericht zuständig. Die Militärgerichtsbarkeit wird hierdurch 
nicht berührt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 3. Juli 1893. 
(L. S) Wilhelm. 
Graf von Caprivi. 
Kriegsministerium. Berlin den 24. Juli 1893. 
Vorstehendes wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
No. 942/7. 93. A. 1. v. Kaltenborn. 
Nr. 190. 
Beförderung der Reserveoffizieraspiranten des Seeoffizierkorps und der Matrosenartillerie. 
3 bestimme: Reserveoffizieraspiranten des Seeofsizierkorps und der Matrosenartillerie sind nicht mehr zum 
izeseekadetten einer Matrosendivision oder einer Matrosenartillerie-Abtheilung, sondern zum Vizesteuermann 
einer Matrosendivision oder zum Vizefeuerwerker einer Matrosenartillerie-Abtheilung zu ernennen. In gleicher 
Weise erhalten die zur Zeit vorhandenen Bizeseekadetten die Chargenbezeichnung: Vizesteuermann oder 
Vizefeuerwerker. Dieselben tragen die Uniform der aktiven Steuerleute und Feuerwerker, aber an Stelle 
der Deckoffizier-Achselklappen die Achselklappen der Offzierstellvertreter. Letztere Achselklappen haben auch 
die Vizemaschinisten zu tragen. Wegen Aenderung der Marineordnung haben Sie das Weitere zu veranlassen. 
Neues Palais, den 10. Juli 1893. 
  
Wilhelm. 
In Vertretung des Reichskanzlers. 
Hollmann. 
An den Reichskanzler (Neichs-Marine-Amt). 
Kriegsministerium. 8D2 Berlin den 21. Juli 1893. 
Vorstehende Allerhöchste Rabinets-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Im Auftrage. 
No. 702/7. 93. A. 1. v. Goßler. 
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