Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebenundzwanzigster Jahrgang (27)

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Im Falle nothwendiger Verstärkungen können auf Anordnung des Kaisers die nag der Bestimmung 
des ersten Absatzes zu entlassenden Mannschaften im aktiven Dienst zurückbehalten werden. Eine solche Zurück- 
behaltung zählt für eine Uebung, in sinngemäßer Anwendung des letzten Absatzes des §. 6 des Gesetzes, betreffend 
die Verpflichtung zum Kriegsdienst, vom 9. November 1867 (Bundes-Gesetzbl. 1867 S. 131.) 
§. 2. 
Mannschaften, welche nach einer zweijährigen aktiven Dienstzeit entlassen worden sind (F. 1), kann 
im ersten Jahre nach ihrer Entlassung die Erlaung zur Auswanderung auch in der Zeit, in welcher sie zum 
aktiven Dienst nicht einberufen sind, verweigert werden. · 
DicBestimmungdes§·603isserZdesReichs-Militärgeseeövom2·Mai1874(Rekcls-Gefetzbl. 
1874 S. 45) findet auf die nach zweijähriger aktiver Dienstzeit entlassenen Mannschaften keine Anwendung. 
Auch bedürfen diese Mannschaften keiner militärischen Genehmigung zum Wechsel des Aufenthalts. 
§. 3. 
Mannschaften der Kavallerie und der reitenden Feldartillerie, welche im stehenden Heere drei Jahre 
aktiv gedient haben, dienen in der Landwehr ersten Aufgebots nur drei Jahre. 
8. 4. 
Alle diesem Artikel entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere die bezüglichen Felsetzungen des 
¾l 6 des Gesetzes, betreffend die Verpflichtung zum Kriegödienst, vom 9. November 1867 und des §. 2 des 
rtikels I1 des Gesetzes, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888 (Reichs-Gesetzbl. 1888 
S. 11) treten außer Kraft. 
Artikel III. 
Die Bestimmungen des Artikels II. §. 1, erster Absatz, finden für dieienigen Mannschaften, welche 
nach zweijährigem aktiven Dienst hiernach zur Entlassung zu kommen hätten, im ersten Jahre nach Inkraft- 
treten dieses Gesetzes keine Anwendungz jedoch zählt eine sasche Zurückbehaltung für eine Uebung, desgleichen 
eine etwaige Einberufung während des angeführten Zeitraumes. 
Artikel IV. 
Die Ss. 1 und 2 des Gesetzes, betreffend die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres, vom 
15. Juli 1890 (Reichs-Gesetzbl. 1890 S. 140) treten mit dem 1. Oktober 1893 außer Kraft. 
Artikel V. 
Gegenwärtiges Gesetz kommt in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnißvertrages vom 
23. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1871 S. 9) unter III. §. 5, in Württemberg nach näherer Veleng 
der Militärkonvention vom 21./25. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1870 S. 658), vorbehaltlich der Ver- 
einbarung zwischen den Militärverwaltungen Preußens und MWürttembergs wegen der Ueberführung des 
Fußartillerie-Bataillons Nr. 13 auf nreuzischen. Etat, zur Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Degeben an Bord M. BY. „Hohenzollern“ Cowes den 3. August 1893. 
(L. 8) Wilhelm. 
Kriegsministerium. Berlin den 11. August 1893. 
Vorstehendes Gesetz (Reichs-Gesetzbl. Seite 233) wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht. 
No. 165/8. 93. A. 1. v. Kaltenborn. 
Graf v. Caprivi.
	        
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