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Kriegsministerium. Berlin, den 11. August 1893.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets Ordre wird mit Nachstehendem zur Kenntniß der Armee
gebracht.
1. Zu 5. Die vom 2. Oltober 1893 in Kraft tretende Zutheilung der Artilleriedepot-Inspektionen
und Artilleriedepots zu den Fußartillerie-Inspektionen ist aus der Beilage 6 ersichtlich.
### 2. Zu 7. Die General-Inspektion des Ingenieur= 20. Korps theilt die von ihr hinsichtlich der Regelung
2 der Dienststellung der Kommandeure der Pioniere getroffenen Anordnungen, sowie Abschrift des
s. Z. zu erstattenden Immediatberichts dem Kriegsministerium mit.
Zu 9. I. Ob zweijährig Hediente Mannschaften nach Entlassung einer gleichen Zahl wie im Vor-
jahre über die künftigen Etatsstärken (an Kapitulanten, Obergefreiten, Gefreiten, Gemeinen, der
Hälfte der Lazareihgehülfenstellen, sowie an Oekonomie-Handwerkern) überschießen, hängt von
den normalen Rekrutenquoten, dem Bestande an Ausgebildeten, den Abgaben für Neuformationen 2c.
und dem Ausgleich an Ausgebildeten innerhalb der einzelnen Waffen bz. Korpsbereiche ab.
Letztgevachten Ausgleich bewirken hinsichtlich der Infanterie, der Feldartillerie und des Trains —
sowie hinsichtlich der Oekonomie-Handwerker sämmtlicher Waffen 2c. — die Generalkommandos
innerhalb ihres Befehlsbereichs; hinsichtlich der Jäger, der Fußartillerie, der Pioniere und der
Eisenbahntruppen — ausgenommen die Oekonomie-Handwerker — die obersten Waffenbehörden
bz. die Eisenbahn-Brigade innerhalb der Waffe nöthigenfalls durch Versetzung. *5
o in Folge Gutlassung zweijährig Gedienter in gleicher Zahl wie im Vorjahre, sowie in
Folge von Abgaben für Neuformationen 2c. Manquements entstehen, welche durch die normale
ekrutenquote keine Deckung finden, sind die Truppentheile verselben Waffe bz, desselben Befehls-
bereichs in Bezug auf Ausgebildete thunlic st gleichmäßig zu stellen, soweit nicht besondere Gründe
die Besserstellung einzelner Truppentheile bedingen.
4. Zu 9. II.
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-a) Die überetatsmäßigen Rekrutenquoten für die unter II. A, a bis d der vorstehenden
Allerhöchsten Kabinete= Ordre bezeichneten Waffen betragen im Allgemeinen 5% der für
1893/94 erforderlichen Gesammt-Rekrutenzahl (d. h. der a. a. O. t4. esetzten normalen
Rekrutenquote abzüglich der Freiwilligen), — in besonderen Fällen na ### Ermessen der
Generalkommandos höchstens 6% —. Bei den betreffenden Truppentheilen findet demgemäß
eine Nachersatzgestellung (6. 77. W. O.) in der Regel nicht statt. ·
Die „überetatsmäßigen“ Rekruten treten nach Maßgabe des Abganges an etatsmäßigen
Mannschaften in die frei werdenden Etatsstellen ein.
Sofern die Generalkommandos für Freiwillige, sowie für Oekonomie-Handwerker und
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halbiährig dienende Trainsoldaten eine weitere überetatsmäßige Rekrutenquote zugleich mit
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der normalen einzustellen wünschen, wird hierzu die Genehmigung innerhalb 5 /% — in
Elonveren Fällen nach dem Ermessen der Generalkommandos höch tens 6% — der betreffenden
noten ertheilt.
Insoweit von dieser Ermächtigung kein Gebrauch gemacht wird, bleibt für die Regelung
erforderlichen Nachersatzes die Festsetzung des §. 77 W. O. bz. §. 40, 3. H. O. maßgebend.
mW Eine nach dem beigefügten Muster aufgestellte Uebersicht des nachträglichen Ersatzmehr-
i bedarfs ist bis zum 17. August d. J. hierher vorzulegen. Dieselbe hat den nach Vorstehendem
pegen die bereits erfolgte Ersatzvertheilung eintretenden Mehrbedarf an Rekruten zu ent-
halten.
Die beantragten überetatsmäßigen Rekrutenquoten sind neben den aufgeführten Truppen--
theilen mit rother Tinte, getrennt von den normalen, mit schwarzer TinteH# zu schreibenden
Rekrutenquoten anzugeben, in den mit „Summe“ bezeichneten Spalten aber in die schwarze
Zahl einzurechnen.
Es wird ersuch, die gemäß §. 74,3 W. O. vorzulegenden Nachweisungen der nicht auf-
ebrachten Rekruten und der als überzählig zur Einstellung verfügbaren tauglichen
ilitärpflichtigen (neues Muster: Armee-Verordnungs-Blatt 1893 Seite 167) möglichst bald,
eventuell sofort nach Beendigung der Aushebungsgeschäfte hierher einzureichen
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