Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebenundzwanzigster Jahrgang (27)

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Kriegsministerium. Berlin, den 11. August 1893. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets Ordre wird mit Nachstehendem zur Kenntniß der Armee 
gebracht. 
1. Zu 5. Die vom 2. Oltober 1893 in Kraft tretende Zutheilung der Artilleriedepot-Inspektionen 
und Artilleriedepots zu den Fußartillerie-Inspektionen ist aus der Beilage 6 ersichtlich. 
### 2. Zu 7. Die General-Inspektion des Ingenieur= 20. Korps theilt die von ihr hinsichtlich der Regelung 
2 der Dienststellung der Kommandeure der Pioniere getroffenen Anordnungen, sowie Abschrift des 
s. Z. zu erstattenden Immediatberichts dem Kriegsministerium mit. 
Zu 9. I. Ob zweijährig Hediente Mannschaften nach Entlassung einer gleichen Zahl wie im Vor- 
jahre über die künftigen Etatsstärken (an Kapitulanten, Obergefreiten, Gefreiten, Gemeinen, der 
Hälfte der Lazareihgehülfenstellen, sowie an Oekonomie-Handwerkern) überschießen, hängt von 
den normalen Rekrutenquoten, dem Bestande an Ausgebildeten, den Abgaben für Neuformationen 2c. 
und dem Ausgleich an Ausgebildeten innerhalb der einzelnen Waffen bz. Korpsbereiche ab. 
Letztgevachten Ausgleich bewirken hinsichtlich der Infanterie, der Feldartillerie und des Trains — 
sowie hinsichtlich der Oekonomie-Handwerker sämmtlicher Waffen 2c. — die Generalkommandos 
innerhalb ihres Befehlsbereichs; hinsichtlich der Jäger, der Fußartillerie, der Pioniere und der 
Eisenbahntruppen — ausgenommen die Oekonomie-Handwerker — die obersten Waffenbehörden 
bz. die Eisenbahn-Brigade innerhalb der Waffe nöthigenfalls durch Versetzung. *5 
o in Folge Gutlassung zweijährig Gedienter in gleicher Zahl wie im Vorjahre, sowie in 
Folge von Abgaben für Neuformationen 2c. Manquements entstehen, welche durch die normale 
ekrutenquote keine Deckung finden, sind die Truppentheile verselben Waffe bz, desselben Befehls- 
bereichs in Bezug auf Ausgebildete thunlic st gleichmäßig zu stellen, soweit nicht besondere Gründe 
die Besserstellung einzelner Truppentheile bedingen. 
4. Zu 9. II. 
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-a) Die überetatsmäßigen Rekrutenquoten für die unter II. A, a bis d der vorstehenden 
Allerhöchsten Kabinete= Ordre bezeichneten Waffen betragen im Allgemeinen 5% der für 
1893/94 erforderlichen Gesammt-Rekrutenzahl (d. h. der a. a. O. t4. esetzten normalen 
Rekrutenquote abzüglich der Freiwilligen), — in besonderen Fällen na ### Ermessen der 
Generalkommandos höchstens 6% —. Bei den betreffenden Truppentheilen findet demgemäß 
eine Nachersatzgestellung (6. 77. W. O.) in der Regel nicht statt. · 
Die „überetatsmäßigen“ Rekruten treten nach Maßgabe des Abganges an etatsmäßigen 
Mannschaften in die frei werdenden Etatsstellen ein. 
Sofern die Generalkommandos für Freiwillige, sowie für Oekonomie-Handwerker und 
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halbiährig dienende Trainsoldaten eine weitere überetatsmäßige Rekrutenquote zugleich mit 
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der normalen einzustellen wünschen, wird hierzu die Genehmigung innerhalb 5 /% — in 
Elonveren Fällen nach dem Ermessen der Generalkommandos höch tens 6% — der betreffenden 
noten ertheilt. 
Insoweit von dieser Ermächtigung kein Gebrauch gemacht wird, bleibt für die Regelung 
erforderlichen Nachersatzes die Festsetzung des §. 77 W. O. bz. §. 40, 3. H. O. maßgebend. 
mW Eine nach dem beigefügten Muster aufgestellte Uebersicht des nachträglichen Ersatzmehr- 
i bedarfs ist bis zum 17. August d. J. hierher vorzulegen. Dieselbe hat den nach Vorstehendem 
pegen die bereits erfolgte Ersatzvertheilung eintretenden Mehrbedarf an Rekruten zu ent- 
halten. 
Die beantragten überetatsmäßigen Rekrutenquoten sind neben den aufgeführten Truppen-- 
theilen mit rother Tinte, getrennt von den normalen, mit schwarzer TinteH# zu schreibenden 
Rekrutenquoten anzugeben, in den mit „Summe“ bezeichneten Spalten aber in die schwarze 
Zahl einzurechnen. 
Es wird ersuch, die gemäß §. 74,3 W. O. vorzulegenden Nachweisungen der nicht auf- 
ebrachten Rekruten und der als überzählig zur Einstellung verfügbaren tauglichen 
ilitärpflichtigen (neues Muster: Armee-Verordnungs-Blatt 1893 Seite 167) möglichst bald, 
eventuell sofort nach Beendigung der Aushebungsgeschäfte hierher einzureichen 
  
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