Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebenundzwanzigster Jahrgang (27)

— 222 — 
Nr. 222. 
Gewährung der Immediatstellung für den Inspekteur der Feldartillerie. 
Ich bestimme hierdurch: 
1. Der Inspekteur der Feldartillerie ist Mir in allen seine Person betreffenden Angelegenheiten 
unmittelbar unterstellt. *½ 
2. Alle Eingaben personeller Natur über die Offiziere seines Stabes und der Feldartillerie-Schieß- 
schule, sowie die Vorschläge der zur Schießschule zu versetzenden beziehungsweise der zur Truppe 
zurückzuversetzenden Offiziere sind Mir von demselben unmtttelbar vorzulegen. 
Gleichzeitig genehmige Ich die anliegenden Aenderungen der Ausführungs-Bestimmungen betreffend 
die Unterstellung der Feldartillerie unter die Generalkommandos vom 1. Mai 1889. 
Neues Palais, den 19. August 1893. 
Wilhelm. 
An das Kriegsministerium. v. Kaltenborn. 
Kriegsministerium. Berlin den 29. August 1893. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinete-Ordre wird hierdurch mit dem Bemerken zur Kenntniß der 
Armee gebracht, daß die Allerhöchst genehmigten Aenderungen der Ausführungs-Bestimmungen betreffend die 
Unterstellung der Feldartillerie unter die Generalkommandos vom 1. Mai 1889 nachstehend abgedruckt sind. 
No. 404/8. 93. A. 4. v. Kaltenborn. 
Aenderungen der Ausführungs-Bestimmungen betreffend die Unterstellung der 
Feldartillerie unter die Generalkommandos vom 1. Mai 1889. 
1. Ziffer 3. Der erste Satz erhält folgenden Wortlaut: 
Der Inspekteur der Feldartillerie hat bei Erledigung der lechnischen Angelegenheiten der 
Feldartillerie mitzuwirken. 
2. Ziffer 5. Der zweite Satz erhält folgenden Wortlaut: 
ie Termine setzt der Inspekteur nach vorheriger Vereinbarung mit den General- 
lommandos fest und theilt sie dem Kriegsministerium mit. 
3. Ziffer 13. Der zweite Absatz erhält folgenden Wortlaut: 
.Aus diesem Bericht theilt er das Erforderliche den Generalkommandos zur entsprechenden 
Anweisung der Truppen mit und giebt gleichzeitig dem Kriegsministerium hiervon Kenntniß. 
  
  
N. 223. 
Aufrücken der Hauptleute 2c. in das Gehalt 1. Klasse. 
Jô bestime, Daa Aufrücen der daurtleuie Rittmeister in das Gehalt 1. Klasse hat bei allen Waffen 
nach dem Dienstalter innerhalb der einzelnen Waffengattu cfolgen. iegsministeri ird mit 
der Ausführung dieser Ordre beauftracte sengattung zu erfolgen. Das Kriepomnisteium wer 
Neues Palais, den 29. August 1893. 
Wilhelm. 
An das Kriegsministerium. v. Kaltenborn. 
Kriegsministerium. Berlin den 5. September 1893. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets'###rd ird hi i Vesli t- 
aiß der Anmer gbrat: h vbst Ordre wird hierdurch mit folgenden Beslimmungen zur Kenn 
1. Die Allerhöchste Kabinets-Ordre tritt bei den einzelnen Formationen mit dem Tage in Kraft, an 
welchem dieselbe bei diesen Formationen bekannt wird. Das Aufrücken von Hauptleuten 2c. in 
das Gehalt 1. Klasse wird von diesem Zeitpunkte ab durch Verfügung des Kriegsministeriums 
geregelt. Nur die General-Inspektion der Fußartillerie und das Kommando der Eisenbahn= 
brigade regeln nach wie vor das Aufrücken innerhalb ihres Befehlöbereiches in den bisher vor-
	        
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