Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebenundzwanzigster Jahrgang (27)

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. Die Burschen der zu den Lehrkursen kommandirten Offiziere verbleiben in der Verpflegung ihrer 
Fruppentheile. Sie erhalten von diesen auch das Garnisonbrotgeld für Spandau. Vergl. Nr. IV, 
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ehen ferner von der Infanterie-Schießschule: 
ie Offiziere eine monatliche Zulage von 75 K. als Hauptmann und von 45 .K. als 
Lieutenant; wegen Ergänzung derselben für die aus auswärtigen Garnisonen kommandirten 
Offiziere bis zur Höhe der Kommandozulage während der beiden ersten Monate des Kom- 
mandos siehe §. 45, 6 der Friedens-Besoldungsvorschrift; 
b) die für Rechnung des Etats-Kapitels 24 besoldeten Peutenants der Infanterie und der 
Eisenbahn-Brigade außerdem die Tischgelder aus dem Etats-Kapitel 35; 
e) die Unteroffiziere 6 KA. und die Gemeinen (ausschl. Schneider, Schuster und Offizier- 
burschen) 3 „X. Zulage monatlich. 
. Der Infanterie-Schießschule ist von jedem Aufrücken der Kommandirten in eine höhere Löhnung 
unter Angabe des Tages, von welchem ab dieselbe zahlbar ist, Kenntniß zu geben. 
Etwaige Gehaltsabzüge der als Hülfslehrer kommandirten Offiziere sind der Infanterie-Schieß- 
schule unter Angabe der zu den verschiedenen Fonds zu leistenden Beiträge spätestens 14 Tage 
vor Eintreffen der Kommandirten in Spandau-Ruhleben mitzutheilen. Denjenigen Offizieren, über 
welche die bezügliche Mittheilung bis zu dem gedachten Zeitpunkt nicht erfolgt ist, wird nur der 
bestimmungsmäßige Abzug zur Kleiderkasse gemacht. Die von den Offizieren einzubehaltenden 
Gehaltsabzüge werden nach der letzten Gehaltszahlung bz. am Schluß des Etatsjahres an die 
Truppentheile insoweit abgeführt, als die betr. Offiziere nicht Mitglieder des Waarenhauses für 
die Armee und Marine sind. Andernfalls finden die Erlasse vom 8. Mai bz. 27. November 1884 
— Nr. 314. 4. und 159. 11. M. O. D. 3 — Anwendbung. »· 
Es ist den zu den Lehrkursen kommandirten Offizieren überlassen, in Spandau oder Berlin mit 
Vororten Wehmung zu nehmen. 
 
	        
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