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Kriegsministerium. Berlin den 31. August 1893.
Nr. 229.
Gewehr-Prüfungskommission. Ablösung von Mannschaften.
1. Die gemäß der Bekanntmachung auf Seite 33 des Armee-Verordnungs-Blattes für 1893 jur Gewehr=
rüfungskommission kommandirten Mannschaften sind von ihren Truppentheilen durch annschaften
des Jahrgangs 1892 insoweit abzulösen, als sie nicht diesem Jahrgang angehören. ·
Der und Zugang jener Mannschaften bei der Gewehr-Prüfungskommission erfolgt am
26. September 1893. Die Kommission wird jedoch ermächtigt, einzelne Leute bis einschließlich 28. September
zurückzuhalten. Die Zugehenden verbleiben bis zum 26. September 1894 bei der Gewehr-Prüfungs-=
kommission. ·
Betrefis der abgelösten bz. von den Truppentheilen zur Entlassung kommenden Mannschaften wird auf
Ziffer 91 der Allerhoͤchsten Kabinets-Drdre vom 11. August 1893 verwiesen.
Die Ueberweisungspapiere — Ziffer IV.1 der Kommandirungs-Bestimmungen Seite 44 des Armee-
Verordnungs-Blattes für 1891 — sind der Gewehr-Prüfungskommission bis zum 19. September 1893
einzusenden. .
in Uebrigen behalten jene Bestimmungen mit der unterm 8. Januar 1893 (Armee-Verordnungs-
Blatt 1893 Seite 32) verfügten Aenderung auch ferner Gültigkeit.
In Vertretung.
No. 684/8. 93. A. 2. v. Funck.
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Kriegsministerium. Berlin den 5. September 1893.
Nr. 230.
Bestimmungen in Gemäßheit des zweiten Nachtrags-Etats für 1893/94.
1. In Folge gesetzlicher Feststellung der Friedenspräsenzstärke der Gemeinen als Jahresdurchschnitts-—
anstatt bisher als Maximal= — Starke kommt vom 1. Oktober 1893 ab die bisherige Vorschrift in
Fortfall, daß die Gesammtzahl der nach dem Friedens-Verpflegungs-Etat zu löhnenden „Gemeinen“ bei
jedem Truppentheil, für welchen ein besonderer Verpflegungs-Etat aufgestellt ist, innezuhalten ist und
erforderlichen Falls Gemeine zu beurlauben sind (§. 5 Friedens-Besoldungsvorschrift). Demgemäß
brauchen z. B. nicht mehr offen gehalten bezw. frei gemacht zu werden Gemeinenstellen für
außeretatsmäßige Vizefeldwebel und Vizewachtmeister,
nachträglich eingestellte unsichere Dienstpflichtige,
überetatsmäßige Mannschaften bei der Disziplinarabtheilung des Gardekorps,
überetatsmäßige Halbinvaliden,
die in die Verpflegung aufgenommenen einjährig Freiwilligen,
solche Mannschaften, welche nach Strafverbüßung behufs Ableistung des Restes der Dienstzeit zu
„Iilhrem Truppentheil zurückkehren,
die Mannschaften, deren Entlassung mit Invalidenversorgung beantragt wird,
die zur Anstellung auf Probe und zur Probedienstleistung aus der Truppe 2c. kommandirten etats-
mäßigen Feldwebel und Vizefeldwebel, welche bisher auf den Gesammt-Unteroffizieretat in
# rechnung kamen, nach untenstehender Ziffer 8 jedoch über den Unteroffizieretat stehen.
Diehieraus folgenden Etatsüberschreitungen sind vielmehr ebenso ohne Weiteres zulässig, wie die aus
der Einstellung der „überetatsmäßigen Rekrutenquoten“ — siehe Ziffer 9, II der Allerhochsten Rabinete=
Ordre vom 11. August 1893, Armee-Verordnungs-Blatt Seite 203 — folgenden.
Deer Ausgleich dieser Etatsüberschreitungen findet in der Gesammtheit der Armee hauptsächlich durch
die Rekrutenvakanz statt. In Ansehung der bezüglichen — also auf die Innehaltung der gesetzlichen
Friedenzpräsenzstärke abzielenden — diesseits zu treffenden Maßnahmen wird an die Intendanturen behufs
Erstattung der erforderlichen Angaben besonders verfügt werden.
Auf die gegenwärtigen Bestimmungen hinsichtlich Gewährung der Verbrauchsentschädigung für Be-
kleidung rc. sowie der Allgemeinen Unkosten und Waffenreparelucgelrer nach MW#hccchml die
vorbezeichneten Etatsübe
rschreitungen — einschließli - - ...
keinen Einfluß. sch s8 inschließlich Zuweisung überetatsmäßiger Rekrutenquoten
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