Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebenundzwanzigster Jahrgang (27)

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Armee- Verordnungs- Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
27. Jahrgang. Berlin den L1. September 1893. Nr. 23. 
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68. 
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4 50 A. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
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stanstalten und bei den Buchhandlungen, in Verlin bei der Expedition, Kochstraße 68. 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Vlattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 X berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Erpedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum 
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 144. 20 A 
durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen. 
Nr. 232. 
Uebertritt des Landwehrbezirks Meiningen zur 44., des Landwehrbezirks II. Cassel zur 43. Infanterie- 
brigade sowie des Landwehrbezirks Bernau zur Landwehr-Inspektion Berlin. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, daß am 1. Oktober 1893 der Landwehrbezirk Meiningen zur 
44., dagegen der Landwehrbezirk II. Cassel zur 43. Infanteriebrigade übertritt. Das Kriegsministerium ar 
hiernach das Weitere zu veranlassen. « 
Neues Palais, den 22. Mai 1893. 
Wilhelm. 
An das Kriegsministerium. v. Kaltenborn. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, daß am 1. Oktober 1893 der Landwehrbezire Bernau 
von der 12. Infanteriebrigade zur Landwehr-Inspektion Berlin übertritt. Das Kriegsministerium hat hiernach 
das Weitere zu veranlassen. 
Schloß Urville, den 9. September 1893. 
Wilhelm. 
An das Kriegsministerium. v. Kaltenborn. 
Kriegsministerium. Berlin den 18. September 1893. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets- Ordree werden hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Die Aenderung der Anlage 1 der Wehrordnung bleibt vorbehalten. 
No. 493/9. 93. A. 1. v. Kaltenborn.
	        
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