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3. (Bisherige Fassung der Ziffer 3; jedoch sind zu streichen
die Worte: — innerhalb des Etats — und abzuändern die
Worte: mindestens 3 Jahren in „mindestens 2 Jahren).
4. Hülfsmusiker, einschließlich der etatsmäßigen Hülfs-
hoboisten, als Kapimlanten erhalten eine um 1 4 50 Pf.
höhere Lohnung als Nichtkapitulanten der gleichen Charge.
Dieser Mehrbetrag an Löhnung ist dadurch auszugleichen, daß
in je einer Gefreitenstelle nur ein Gemeiner verpflegt wird.
5. (Bisherige Fassung der Ziffer 5.)
§ 12.
Oekonomiehandwerker.
(Der erste Absatz fällt weg.)
Die Löhnung beurlaubter und fahnenflüchtiger Oekonomie-=
handwerker (der letzteren bis zur Ergreifung oder Gestellung
bz. bis zum Ausscheiden) bleibt zur Bestreitung der Stellver-
tretungskosten verfügbar und wird, ohne daß es hierüber eines
Verwendungsnachweises bedarf, den Bekleidungsfonds der
Truppen zugeführt.
§ 16.
Lazarethgehilfen.)
1. Der Etat der Lazarethgehilfen schließt in sich ab.
Von den etatsmäßigen Lazarethgehilfenstellen darf im
Bereiche eines jeden Armeekorps die Hälfte durch Unteroffizier-
kapitulanten besetzt werden. Eine Ueberschreitung dieser Zahl
ist mit Genehmigung des Korps-Generalarztes gegen Offen-
haltung einer gleichen Zahl Unterlazarethgehilfenstellen zulässig.
Die zur Ausbildung als Lazarethgehilfen kommandirten
Mannschaften werden, wenn Lazarethgehilfen fehlen, aus dem
Etat der letzteren verpflegt. — S. die „Anleitung zur An-
fertigung des Rapports.“ —
*) Wegen der Beförderung vergl. die Bestimmungen über Be-
förderung der Unterofsiziere.