Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebenundzwanzigster Jahrgang (27)

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3. (Bisherige Fassung der Ziffer 3; jedoch sind zu streichen 
die Worte: — innerhalb des Etats — und abzuändern die 
Worte: mindestens 3 Jahren in „mindestens 2 Jahren). 
4. Hülfsmusiker, einschließlich der etatsmäßigen Hülfs- 
hoboisten, als Kapimlanten erhalten eine um 1 4 50 Pf. 
höhere Lohnung als Nichtkapitulanten der gleichen Charge. 
Dieser Mehrbetrag an Löhnung ist dadurch auszugleichen, daß 
in je einer Gefreitenstelle nur ein Gemeiner verpflegt wird. 
5. (Bisherige Fassung der Ziffer 5.) 
§ 12. 
Oekonomiehandwerker. 
(Der erste Absatz fällt weg.) 
Die Löhnung beurlaubter und fahnenflüchtiger Oekonomie-= 
handwerker (der letzteren bis zur Ergreifung oder Gestellung 
bz. bis zum Ausscheiden) bleibt zur Bestreitung der Stellver- 
tretungskosten verfügbar und wird, ohne daß es hierüber eines 
Verwendungsnachweises bedarf, den Bekleidungsfonds der 
Truppen zugeführt. 
§ 16. 
Lazarethgehilfen.) 
1. Der Etat der Lazarethgehilfen schließt in sich ab. 
Von den etatsmäßigen Lazarethgehilfenstellen darf im 
Bereiche eines jeden Armeekorps die Hälfte durch Unteroffizier- 
kapitulanten besetzt werden. Eine Ueberschreitung dieser Zahl 
ist mit Genehmigung des Korps-Generalarztes gegen Offen- 
haltung einer gleichen Zahl Unterlazarethgehilfenstellen zulässig. 
Die zur Ausbildung als Lazarethgehilfen kommandirten 
Mannschaften werden, wenn Lazarethgehilfen fehlen, aus dem 
Etat der letzteren verpflegt. — S. die „Anleitung zur An- 
fertigung des Rapports.“ — 
*) Wegen der Beförderung vergl. die Bestimmungen über Be- 
förderung der Unterofsiziere.
	        
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