Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebenundzwanzigster Jahrgang (27)

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2. Unterlazarethgehilfen sowie Lazarethgehilfen, welche 
Nichtkapitulanten sind, beziehen monatlich: 
beim Regiment der Gardes du Corps 19 J. 50 Pf. 
bei den übrigen Kavallerie-Regimentern, 
dem Militär-Reitinstitut, den reitenden 
Batterien und den Train-Bataillonen 18 — 
bei allen anderen Truppentheilten 16- 
Lazarethgehilfen als Kapitulanten vom 
Kapitulationstage ab.. 25 50 = 
Oberlazarekhgehilken 37 = 50= 
Die zur Ausbildung als Lazarethgehilfen kommandirten 
Manunschaften haben, bis sie zu Unterlazarethgehilfen ernannt 
werden, nur Anspruch auf ihren früheren Löhnungssatz. 
3. (wie bisher Ziffer 3.) 
n 
* 
§ 17. 
Militärgefangene und Arbeitssoldaten. 
Die Verpflegung der Militärgefangenen und Arbeitssoldaten 
erfolgt nach besonderen Bestimmungen. 
(Der zweite Absatz fällt weg.) 
8 18. 
Halbinvalide. 
3. Ist im Etat der Halbinvaliden eines Armeekorps keine 
Stelle offen, so erhalten die neu hinzutretenden Halbinvaliden, 
soweit sie etatsmäßige Unteroffiziere bz. etatsmäßige Hoboisten, 
Hornisten, Trompeter gewesen sind, bis zum Einrücken in 
offen werdende Stellen ebenfalls die unter 2 angegebene 
Löhnung. 
Außeretatsmäßig gewesenen Unteroffizieren wird in diesem 
Falle bis zum Einrücken in offen werdende Stellen — je nach 
ihrer bisherigen etatsmäßigen Stellung — nur die Löhnung 
eines Gefreiten bz. Gemeinen, zutreffendenfalls diejenige eines 
Kapitulanten der Linieninfanterie gewährt.
	        
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