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2. Unterlazarethgehilfen sowie Lazarethgehilfen, welche
Nichtkapitulanten sind, beziehen monatlich:
beim Regiment der Gardes du Corps 19 J. 50 Pf.
bei den übrigen Kavallerie-Regimentern,
dem Militär-Reitinstitut, den reitenden
Batterien und den Train-Bataillonen 18 —
bei allen anderen Truppentheilten 16-
Lazarethgehilfen als Kapitulanten vom
Kapitulationstage ab.. 25 50 =
Oberlazarekhgehilken 37 = 50=
Die zur Ausbildung als Lazarethgehilfen kommandirten
Manunschaften haben, bis sie zu Unterlazarethgehilfen ernannt
werden, nur Anspruch auf ihren früheren Löhnungssatz.
3. (wie bisher Ziffer 3.)
n
*
§ 17.
Militärgefangene und Arbeitssoldaten.
Die Verpflegung der Militärgefangenen und Arbeitssoldaten
erfolgt nach besonderen Bestimmungen.
(Der zweite Absatz fällt weg.)
8 18.
Halbinvalide.
3. Ist im Etat der Halbinvaliden eines Armeekorps keine
Stelle offen, so erhalten die neu hinzutretenden Halbinvaliden,
soweit sie etatsmäßige Unteroffiziere bz. etatsmäßige Hoboisten,
Hornisten, Trompeter gewesen sind, bis zum Einrücken in
offen werdende Stellen ebenfalls die unter 2 angegebene
Löhnung.
Außeretatsmäßig gewesenen Unteroffizieren wird in diesem
Falle bis zum Einrücken in offen werdende Stellen — je nach
ihrer bisherigen etatsmäßigen Stellung — nur die Löhnung
eines Gefreiten bz. Gemeinen, zutreffendenfalls diejenige eines
Kapitulanten der Linieninfanterie gewährt.