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3. Der nach 2a zuständige Löhnungszuschuß beträgt täglich
für die Klasse: "
der Feldwebe.. 1 J7. 50 Pf.
der Vizefeldwebel.. 20
der Sergeanten.. 90
der Unteroffiziere — 60
der etatsmäßigen Hobeisten, voriisten und
Trompeter, der Kapitulanten in den Ge-
meinenchargen (8 11,2) und der Unter-
lazarethgehilkffen — . 50 =
der Hülfshoboisten und Hülfsmusiter — . 30
derjenigen Gemeinenkapitulanten, welche auf
Kapitulantenlöhnung nicht Anspruch haben — 20
839.
Ausscheiden aus dem Dienst.
Ju Ziffer 2 kommen die Sätze von: „Ueber den Etat“
bis: „Invalidenversorgung erheben“ in Wegfall.
5. Diejenigen Mannschaften, welche an dem bestimmungs-
mäßigen Entlassungstage wegen einer Untersuchung oder zur
Verbüßung einer Freiheitsstrafe zurückbehalten sind (88 32
und 33), bleiben bis zu ihrer Entlassung in der Verpflegung
des Truppentheils.
Im gleichen Falle erhalten die Einjährig-Freiwilligen,
welche bis zu jenem Tage sich selbst verpflegt haben, die Ver-
pflegung der Gemeinen.
6. Mannschaften, welche nach der Festsetzung 4 in Ab-
ghang gestellt waren, hiernächst aber Invalidenansprüche ange-
meldet und die bezügliche Entscheidung des Generalkommandos
abzuwarten haben, sind, wenn ihr Verbleiben im Lazareth
nicht ferner erforderlich ist, bei ihren Truppentheilen wieder in
Zugang zu bringen und bis zu ihrem endgültigen Ausscheiden
aus dem aktiven Militärdienst zu verpflegen.