Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebenundzwanzigster Jahrgang (27)

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8 40. 
Abgang durch Tod. 
Vor dem Worte „dreijährigen“ ist einzuschalten: 
uzwei-“ bz.“ 
96 56. 
Kapitulations-Handgeld. 
1. Mannschaften, welche zum ersten Male kapituliren, 
empfangen ein Kapitulations-Handgeld von 100 ¾ aus dem 
Etatskapitel „Geldverpflegung der Truppen“. Eine solche 
erste Kapitulation liegt vor, wenn die Betreffenden — gleichviel 
bei welcher Wasse — sich zu einer mindestens vierjährigen, 
vierjährig Freiwillige der Kavallerie zu einer fünfjährigen 
Gesammtdienstzeit verpflichten. 
2. Der Anspruch auf die Zahlbarkeit des Kapitulations- 
Handgeldes erwächst mit dem Zeitpunkt der Erfüllung der ge- 
setzlichen aktiven Dienstpflicht (Tag der Entlassung der Reser- 
visten); für die „unter Vorbehalt“ augenommenen Kapitulanten 
jedoch erst dann, wenn der Zeitraum, auf welchen der Vor- 
behalt sich erstreckt, abgelaufen und die Kopitulation eine end- 
gültige geworden ist. 
3. Die aus Unteroffizierschulen und aus der Militär- 
schule des großen Militärwaisenhauses hervorgegangenen 
Mannschaften, die Roßarztaspiranten, die Eleven der Militär- 
Noßarztschule und die Unterroßärzte, die Hülfsmusiker — ein- 
schließlich der etatsmäßigen Hülfshoboisten —, die Offizier- 
burschen — einschließlich der als vierjährig Freiwillige bei 
der Kavallerie eingetretenen —, die Oekonomiehandwerker, 
Militärkrankenwärter und Militärbäcker erhalten kein Kapitu- 
lations-Handgeld. 
Der bisherige § 56 erhält die Bezeichnung § 56 a.
	        
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