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8 40.
Abgang durch Tod.
Vor dem Worte „dreijährigen“ ist einzuschalten:
uzwei-“ bz.“
96 56.
Kapitulations-Handgeld.
1. Mannschaften, welche zum ersten Male kapituliren,
empfangen ein Kapitulations-Handgeld von 100 ¾ aus dem
Etatskapitel „Geldverpflegung der Truppen“. Eine solche
erste Kapitulation liegt vor, wenn die Betreffenden — gleichviel
bei welcher Wasse — sich zu einer mindestens vierjährigen,
vierjährig Freiwillige der Kavallerie zu einer fünfjährigen
Gesammtdienstzeit verpflichten.
2. Der Anspruch auf die Zahlbarkeit des Kapitulations-
Handgeldes erwächst mit dem Zeitpunkt der Erfüllung der ge-
setzlichen aktiven Dienstpflicht (Tag der Entlassung der Reser-
visten); für die „unter Vorbehalt“ augenommenen Kapitulanten
jedoch erst dann, wenn der Zeitraum, auf welchen der Vor-
behalt sich erstreckt, abgelaufen und die Kopitulation eine end-
gültige geworden ist.
3. Die aus Unteroffizierschulen und aus der Militär-
schule des großen Militärwaisenhauses hervorgegangenen
Mannschaften, die Roßarztaspiranten, die Eleven der Militär-
Noßarztschule und die Unterroßärzte, die Hülfsmusiker — ein-
schließlich der etatsmäßigen Hülfshoboisten —, die Offizier-
burschen — einschließlich der als vierjährig Freiwillige bei
der Kavallerie eingetretenen —, die Oekonomiehandwerker,
Militärkrankenwärter und Militärbäcker erhalten kein Kapitu-
lations-Handgeld.
Der bisherige § 56 erhält die Bezeichnung § 56 a.