Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebenundzwanzigster Jahrgang (27)

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8 60. 
Gebührnisse der Mannschaften.“) 
In Ziffer 1 sind die in Klammer gesetzten Worte zu 
streichen. 
8 73. 
Allgemeine Unkosten. 
2. (Mit Nr. 65 im Nachtrag II.) 
Der Fonds wird ohne Rücksicht auf die Verpflegungs- 
stärke nach den Etatsansätzen gewährt. 
Werden Veränderungen durch Anordnung von Verstär- 
kungen oder Verminderungen der Etatsstärke oder anderweit 
ohne gleichzeitige Ausgabe neuer Verpflegungsetats besonders 
bestimmt, so ist — wenn sie im Laufe eines Monats statt- 
finden, vom ersten Tage des folgenden Monats ab — nach 
den in den Etats angegebenen Einzelbeträgen eine entsprechende 
Summe zu= oder abzurechnen. Bei Einstellung von Mann- 
schaften der Disziplinarabtheilung des Gardekorps oder. von 
Halbinvaliden über die Etats haben die Truppen die von den 
betreffenden Abtheilungen zu liquidirenden Beträge mit der 
Maßgabe zurückzurechnen, daß, wenn letztere die eigenen Etats- 
ansätze des bezüglichen Truppentheils übersteigen, die Zurück- 
rechnung nur in Höhe dieser Ansätze zu erfolgen hat. 
*) Ueber Gewährung der Garnisonzulage siehe § 48.
	        
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