Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebenundzwanzigster Jahrgang (27)

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Sämmtliche Mannschaften haben für die Hin= und Rückreise, soweit angängig, die Eisenbahn 6 
  
   
    
   
   
   
(den Unteroffizieren nicht), 
dem Unteroffizier und Lazarethgehülfen, 
Stiefel (keincn Schuhe), kurehgehun 
Tschako mit Zubehör (ohne Haarbusch) 
. ch- 
mit Zubehör (den Unteroffizieren ebenfalls Mannschaftstornister mit Schnallen), 
mit Säbeltasche und Schloß, 
Unteroffizieren ebenfalls Mannschaftstaschen), 
mit Zubehör, 
Gewehrriemen, 
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nebst Futteral (auch den Unteroffizieren), 
den Hornisten das Horn nebst Zubehör (Gewehr nebst Zubehör, Fettbüchse, die vorderen 
Patrontaschen und der Spaten kommen für die Hornisten und Lazarethgehülfen in Wegfall). 
Sämmtliche Sachen müssen neuester Probe, gut verpaßt und mit dem Namen des betreffenden 
Inhabers versehen sein. 
V. Marschangelegenheiten. 
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benutzen und sind demenisprechend von ihren Truppentheilen für die Hin- ünd Rückreise (sie 
III, b) mit Militär-Fahrscheinen zu versehen. 
  
Am Die Kosten für den Marsch von der Garnison nach dem Kommandoort werden seitens der 
Infanterie-Schießschule gezahlt und liquidirt. Die Truppentheile haben daher den Kommando- 
führern einen Ausweis über die Höhe des gezahlten Marschkosten-Vorschusses mitzugeben, damit 
diese der Infanterie-Schießschule über die wirklich entstandenen Kosten Rechnung legen können. 
VI. Geldverpflegung. 
Die kommandirten Mannschaften verbleiben im Etat ihres #uppentheils und erhalten für Rech- 
nung des Etats-Kapitels 24 Löhnung von der Infanterie-Schießschule, und zwar 
vom 11. September bis Ende Oktober. 
M Es beziehen ferner von der Infanterie-Schießschule: 
die Unteroffiziere 6 I. und die Gemeinen (ausschließlich Oekonomie-Handwerker) 3 . 
Zulage monatlich. 
Der Infanterie-Schießschule ist von jedem Aufrücken der Kommandirten in eine höhere Löhnung 
unter Angabe des Tages, von welchem ab dieselbe zahlbar ist, Kenntniß zu geben.
	        
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