Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebenundzwanzigster Jahrgang (27)

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« Nr. . 
Ernennung des Erzherzogs Albrecht von Oesterreich Kaiserliche und Königliche Hoheit, Chefs des Grenadier- 
Regimchto Könkkgn Friedrich Wilhelm I. (2. Ostprensiischen) Nr. 3, zum General-Feldmarschall der 
Preußischen Armee. 
Ich habe den Erzherzog Albrecht von Oesterreich Kaiserliche und Königliche Hoheit, Chef des Grenadier= 
9 zanes König Fei, Wilhelm I. (2. Ostpreußischen) Nr. 3, zum General-Feldmarschall der Preußischen 
Armee ernannt; wovon das Kriegsministerium zur weiteren Bekanntmachung an die Armee hierdurch Nach- 
richt erhält. 
Schönbrunn den 27. September 1893. 
Wilhelm. 
An das Kriegsministerium. 
Kriegsministerium. Berlin den 12. Oktober 1893. 
Vorstehende Allerhöchste Kabineto-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
No. 339/10. 93. A. 1. v. Kaltenborn. 
Kriegsministerium. Berlin den 11. Oktober 1893. 
265. 
Waffen zu Fecht- und Turnübungen. 
Der Etat an Waffen für die vorbezeichneten Uebungen wird · 
für die IV. (Halb-) Bataillone der Infanterie-Regimenter auf je 
300 Gewehre mit Bajonett und 
1. Kavallerie-Söbel; 
für die Fußartillerie in Abänderung des bisherigen Etats auf 
festgesed 150 Gewehre ohne Bajonett für ein Bataillon 
estgesetzt. » 
Anhang Ul der Vorschrift für die Instandhaltung der Waffen bei den Truppen — Bestimmungen 
für die Gewährung von Waffen zu Fecht- und Turnübungen — ist hiernach zu berichtigen. 
Deckblätter kommen nicht zur Ausgabe. 
No. 176/10. 93. A. 2. v. Kaltenborn. 
Kriegsministerium. Berlin den 13. Oktober 1893. 
Allgemeines Kriegs-Departement. 
Nr. 266. 
Vorschriften über Schußwaffen und Munition 71 und 71. 84. 
Unter Bezugnahme auf den Erlaß vom 4. August 1891 Nr. 7/8. 91 D. 1 (Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 16 
für 1891) wird bestimmt, daß die bei den Behörden und Truppen noch vorhandenen Vorschriften über Schuß- 
8 und 71. 84 und deren Munition (Kriegsfeuerwerkerei II. Theil) an die Artilleriedepots abzu- 
iefern sind. 
Behörden und Personen, die außerhalb der Truppenverbände stehen, können die bei ihnen vor- 
handenen derartigen Vorschriften vernichten. 
In Vertretung. 
No. 232/10. 93. A. 2. v. Reichenau. 
Deckblätter gelangen zur Versendung: 
Nr. 1 bis 7 zur Uebungs-Munitions-Vorschrift 1893, 
Nr. 112 bis 114 zur Anleitung zu den Instandsetzungen an den Schußwaffen 88 und 91. 
——U.
	        
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