— 268 —
« Nr. .
Ernennung des Erzherzogs Albrecht von Oesterreich Kaiserliche und Königliche Hoheit, Chefs des Grenadier-
Regimchto Könkkgn Friedrich Wilhelm I. (2. Ostprensiischen) Nr. 3, zum General-Feldmarschall der
Preußischen Armee.
Ich habe den Erzherzog Albrecht von Oesterreich Kaiserliche und Königliche Hoheit, Chef des Grenadier=
9 zanes König Fei, Wilhelm I. (2. Ostpreußischen) Nr. 3, zum General-Feldmarschall der Preußischen
Armee ernannt; wovon das Kriegsministerium zur weiteren Bekanntmachung an die Armee hierdurch Nach-
richt erhält.
Schönbrunn den 27. September 1893.
Wilhelm.
An das Kriegsministerium.
Kriegsministerium. Berlin den 12. Oktober 1893.
Vorstehende Allerhöchste Kabineto-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
No. 339/10. 93. A. 1. v. Kaltenborn.
Kriegsministerium. Berlin den 11. Oktober 1893.
265.
Waffen zu Fecht- und Turnübungen.
Der Etat an Waffen für die vorbezeichneten Uebungen wird ·
für die IV. (Halb-) Bataillone der Infanterie-Regimenter auf je
300 Gewehre mit Bajonett und
1. Kavallerie-Söbel;
für die Fußartillerie in Abänderung des bisherigen Etats auf
festgesed 150 Gewehre ohne Bajonett für ein Bataillon
estgesetzt. »
Anhang Ul der Vorschrift für die Instandhaltung der Waffen bei den Truppen — Bestimmungen
für die Gewährung von Waffen zu Fecht- und Turnübungen — ist hiernach zu berichtigen.
Deckblätter kommen nicht zur Ausgabe.
No. 176/10. 93. A. 2. v. Kaltenborn.
Kriegsministerium. Berlin den 13. Oktober 1893.
Allgemeines Kriegs-Departement.
Nr. 266.
Vorschriften über Schußwaffen und Munition 71 und 71. 84.
Unter Bezugnahme auf den Erlaß vom 4. August 1891 Nr. 7/8. 91 D. 1 (Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 16
für 1891) wird bestimmt, daß die bei den Behörden und Truppen noch vorhandenen Vorschriften über Schuß-
8 und 71. 84 und deren Munition (Kriegsfeuerwerkerei II. Theil) an die Artilleriedepots abzu-
iefern sind.
Behörden und Personen, die außerhalb der Truppenverbände stehen, können die bei ihnen vor-
handenen derartigen Vorschriften vernichten.
In Vertretung.
No. 232/10. 93. A. 2. v. Reichenau.
Deckblätter gelangen zur Versendung:
Nr. 1 bis 7 zur Uebungs-Munitions-Vorschrift 1893,
Nr. 112 bis 114 zur Anleitung zu den Instandsetzungen an den Schußwaffen 88 und 91.
——U.