— 286 —
Nr. 293.
Beförderung von Spreugstoffen nach Maßgabe des §. 35 Ziffer 8c. der Friedens-
Transport-Ordnung.
Berlin den 3. März 1893.
Zur Beseitigung von Zweifeln über den Umfang der bei der Beförderung von Sprengstoffen nach Maß-
gobe des §. 35 Ziffer 8c. der Friedens-Transport-Ordnung zu treffenden Schutzvorkehrungen hat der Herr
Kriegsminister folgende Aenderungen des genannten Paragraphen, sowie des §. 48,8 der Kriegs-Transport-
Ordnung vorgeschlagen:
1. Die Einschaltung „— vorbehaltlich weiterer Schutzvorkehrungen —“ ist zu streichen.
2. Hinter „aufgenommen werden dürfen“ ist einzufügen: ·
„Der Wagen ist als vorletzter in den Zug einzustellen und der Schluß des Zuges durch einen
Wagen mit bedienter Bremse zu bilden. Die Einstellung besonderer Schutzwagen vor und hinter
dem Wagen mit Sprengmitteln ist nicht erforderlich.“
Hinter „befördert werden“ ist aufzunehmen:
„Die Begleitung darf in dem Wagen nicht rauchen. Die Beförderung anderer Personen oder
Sachen in dem Wagen ist nicht gestattet. Die Sprengmittel müssen vorschriftsmäßig verpackt
und die Packgefäße fest verladen und unter, auf und zwischen die letzteren Haardecken gelegt sein.
Die Fenster oder sonstigen Oeffnungen in dem mit Sprengmitteln belegten Raum müssen
geschlossen sein; eine Beleuchtung desselben hat zu unterbleiben.“
. Folgender Nachsatz tritt hinzu:
„Für die Eisenbahnbeförderung der zur Beseitigung von Eisstopfungen etwa zu verwendenden
Schiebwolle oder Sprengmunition C/88 gelten dieselben Bestimmungen; jedoch dürfen Spreng-
büchsen und das zum Füllen derselben erforderliche Schwarzpulver nicht mit Schießwolle oder
Sprengmunition C/88 in demselben Wagen untergebracht werden; für diese ist vielmehr ein
besonderer Wagen zu bestimmen, der vor dem ersteren in den Zug einzustellen ist. Die zur
Schießwolle und Sprengmunition C/88 gehörigen Zünder sind in den Tornistern der Begleit=
mannschaft fortzuschaffen.“ «
· Auf Wunsch des Herrn Kriegsministers und im Einvernehmen mit dem Reichs-Eisenbahn-Amt
bestimme ich, daß die vorgeschlagenen Aenderungen, die bei der im Werke befindlichen Neubearbeitung der
Militär-Transport-Ordnung werden berücksichtigt werden, schon jetzt als maßgebend gelten und demgemäß
verfahren wird.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten.
Thielen.
An die
Königlichen Eisenbahn-Direktionen und das
önigliche Eisenbahn-Kommissariat.
V. II. (I. IV.) 1697.
Kriegsministerium. Berlin den 11. November 1893.
Vorstehendes wird hierdurch behufs gleichmäßiger Nachachtung zur Kenntniß der Armee gebracht.
No. 25/11. 93. A. 1. Bronsart v. Schellendorff.