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Kriegsministerium. Berlin, den 9. November 1893.
Nr. 294.
Abänderung des §. 3 der Besoldungsvorschrift für das Preußische Heer im Frieden.
In Folge der Allerhöchsten Rabinets-Ordre vom 29. August d. J. (Armee-Verordnungs-Blatt Seite 222)
erhält der obenbezeichnete Paragraph unter Ziffer 5 bis 7 folgende Fassung:
5. Welche Hauptleute das Gehalt 1. Klasse zu empfangen haben, richtet sich nach dem Dienstalter
in der Waffengattung, wobei die Hauptleute der Jäger und Schützen mit den Hauptleuten der
Infanterie rangiren.
Die in den besonderen Etats des Kriegsministeriums, des Generalstabes, der Militär-Bildungs-
anstalten, der Adjutantur-Offiziere, der Adjutanten bei den höheren Kommandobehörden und aller
sonstigen Formationen sich besindenden Hauptleute rücken gemeinsam mit den Offizieren ihrer
Waffengatiung bz. derjenigen Waffengattung auf, der sie vor dem Einrücken in jene Etats an-
gehört haben.
Das Aufrücken in das Gehalt 1. Klasse regelt das Kriegsministerium; nur für die Fuß-
artillerie und die Eisenbahntruppen nebst Luftschiffer-Abtheilung, sowie für die von diesen
Waffengattungen als Adjutanten zu den höheren Kommandobehörden kommandirten Hauptleute
Sfolg die Regelung von der Erneral-Inspektton der Fußartillerie bz. von der Eisenbahn-
rigade.
Bei den aggregirten Offizieren und den Offizieren von der Armee gilt auch für das Auf-
rücken der Hauptleute in das Gehalt 1. Klasse Ziffer 7.
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Die als Adjutanten zu den höheren Kommandobehörden kommandirten Offiziere empfangen das
gehalt ihrer Charge. Sind sic Stabsoffiziere oder überzählige Hauptleute bz. überzählige
Premier-Lieutenants, so wird ihnen — gleichviel ob sie im Verbande oder à la suite eines
Truppentheils stehen — das chargenmäßige Gehalt nur auf Grund einer Allerhöch#sten Zestim-
mung gewährt.
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Sofern Allerhöchsten Orte nicht anders bestimmt wird, gebührt Offizieren, welche aggregirt
oder zu den Offizieren von der Armee versetzt werden, das bis dahin bezogene Gehalt. Erfolgt
die Aggregirung bei einem Truppentheile anderer Waffengattung, so empfangen sie das der neuen
Waffe eigenthümliche Gehalt. Bis zum Ablauf des auf den Erlaß der Allerhöchsten
Rabinets-Drdre folgenden Monats haben die betreffenden Offiziere ihr Gehalt
noch aus der bisher innegehabten Etatsstelle zu beziehen.
Bei der Neu= oder Wiederanstellung und beim Aufrücken dieser Offiziere in höhere Gehalts-
klassen wird das Gehalt durch Allerhöchste Zestimmung besonders festgesetzt.
No. 19/11. 93. B. 3. Bronsart v. Schellendorff.