Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebenundzwanzigster Jahrgang (27)

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Kriegsministerium. Berlin, den 9. November 1893. 
Nr. 294. 
Abänderung des §. 3 der Besoldungsvorschrift für das Preußische Heer im Frieden. 
In Folge der Allerhöchsten Rabinets-Ordre vom 29. August d. J. (Armee-Verordnungs-Blatt Seite 222) 
erhält der obenbezeichnete Paragraph unter Ziffer 5 bis 7 folgende Fassung: 
5. Welche Hauptleute das Gehalt 1. Klasse zu empfangen haben, richtet sich nach dem Dienstalter 
in der Waffengattung, wobei die Hauptleute der Jäger und Schützen mit den Hauptleuten der 
Infanterie rangiren. 
Die in den besonderen Etats des Kriegsministeriums, des Generalstabes, der Militär-Bildungs- 
anstalten, der Adjutantur-Offiziere, der Adjutanten bei den höheren Kommandobehörden und aller 
sonstigen Formationen sich besindenden Hauptleute rücken gemeinsam mit den Offizieren ihrer 
Waffengatiung bz. derjenigen Waffengattung auf, der sie vor dem Einrücken in jene Etats an- 
gehört haben. 
Das Aufrücken in das Gehalt 1. Klasse regelt das Kriegsministerium; nur für die Fuß- 
artillerie und die Eisenbahntruppen nebst Luftschiffer-Abtheilung, sowie für die von diesen 
Waffengattungen als Adjutanten zu den höheren Kommandobehörden kommandirten Hauptleute 
Sfolg die Regelung von der Erneral-Inspektton der Fußartillerie bz. von der Eisenbahn- 
rigade. 
Bei den aggregirten Offizieren und den Offizieren von der Armee gilt auch für das Auf- 
rücken der Hauptleute in das Gehalt 1. Klasse Ziffer 7. 
□ 
Die als Adjutanten zu den höheren Kommandobehörden kommandirten Offiziere empfangen das 
gehalt ihrer Charge. Sind sic Stabsoffiziere oder überzählige Hauptleute bz. überzählige 
Premier-Lieutenants, so wird ihnen — gleichviel ob sie im Verbande oder à la suite eines 
Truppentheils stehen — das chargenmäßige Gehalt nur auf Grund einer Allerhöch#sten Zestim- 
mung gewährt. 
  
– 
Sofern Allerhöchsten Orte nicht anders bestimmt wird, gebührt Offizieren, welche aggregirt 
oder zu den Offizieren von der Armee versetzt werden, das bis dahin bezogene Gehalt. Erfolgt 
die Aggregirung bei einem Truppentheile anderer Waffengattung, so empfangen sie das der neuen 
Waffe eigenthümliche Gehalt. Bis zum Ablauf des auf den Erlaß der Allerhöchsten 
Rabinets-Drdre folgenden Monats haben die betreffenden Offiziere ihr Gehalt 
noch aus der bisher innegehabten Etatsstelle zu beziehen. 
Bei der Neu= oder Wiederanstellung und beim Aufrücken dieser Offiziere in höhere Gehalts- 
klassen wird das Gehalt durch Allerhöchste Zestimmung besonders festgesetzt. 
No. 19/11. 93. B. 3. Bronsart v. Schellendorff.
	        
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