Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebenundzwanzigster Jahrgang (27)

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Nr. 11. 
Bekanntmachung · « 
zurAuöführungdes§.155Abfa123derGewctbeotdnnnginderFassungdeöRecchsgefetkeövomL Juni 1891. 
3 8. 155 Abs. 3 der Gewerbe-Ordnung in der Fassung des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1891 
Auhd Seite al. werden die den Polizeibehörden, unteren und höheren Verwaltungsbehörden 
durch die im §. 155 Abs. 3 angeführten Bestimmungen übertragenen Befugnisse und Obliegenheiten für folgende 
unter Reichs= und Staatsverwaltung stehende Betriebe auf die der Verwaltung dieser Betriebe vorgesetzten 
Dienstbehörden übertragen: 
IV. Die Befugnisse und Obliegenheiten 
a) der der unteren Verwaltungsbehörden 
1. 
  
   
  
  
  
      
     
  
   
  
  
  
  
  
  
   
   
  
  
  
die 
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10. für 
Garnison-Mahlmühlen und die Garnison-Waschanstalten 
   
Regie betriebenen Vauten der Remonte-Depots 
des Kriegsministeriums; 
au 
b) der höheren unter IV Ziffer 1 bis 10 bezeichneten Betriebe 
auf den 
Berlin, den 25. Mai 1892. 
Der Minister des Innern. 
Der Minister für Handel und Gewerbe. 
In Vertretung. In Vertretung. 
Braunbehrens. Lohmann. 
zu B. 4305. H. M. 
II. 4143. M. b. J. 
reine de Vet Berlin den 11. Januar 1893. 
orstehende Bekanntmachung zur Ausführung des §. 155, Absatz 3, der Gewerbeordnung in der 
Fassung der Novelle vom 1. Juni 1891 wird hiermit zur Kenntniß der s Stellen Fbrachts · 
· Derb vorstehenden Bekanntmachung entsprechende Ausführungsbestimmungen sind auch für die nicht 
in Preußen, 9. egenen Betriebe' der Heeresverwaltung seitens der belheikegten Bundesstaaten erlassen. 
wal in ebeichnip der in den einzelnen Bundesstaaten in Betracht kommenden Betriebe der Heeres- 
verwa tung ug erjenigen ensbebörden, auf welche die Befugnisse und Obliegenheiten der Polizeibehörden 
und unteren Verwaltungsbehörden bz. der höheren Verwaltungsbehörde übertragen sind, wird hier beigesügt. 
No. 991/12. 92. D. 3. v. Kaltenborn. 
 
	        
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