Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebenundzwanzigster Jahrgang (27)

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Der zweite Absatz der Ziffer 1 lautet: ½* 
„Derselben werden sämmtliche in Betracht kommenden (§. 41) Mannschaften der seemännischen 
und halbseemännischen Bevölkerung (. 23) überwiesen.“ 
§. 23. 
Ziffer 2 und 3 lauten: 
„2. Zur seemännischen Bevölkerungt) des Reichs sind zu rechnen: 4 
a) Seeleute von Beruf, d. h. Leute, welche mindestens ein Jahr auf deutschen See-, Küsten= oder 
Hafffahrzeugen gefahren sind; 4 4 
b) See-, Küsten= und Hafffischer, welche die Fischerei mindestens ein Jahr gewerbsmäßig betrieben haben; 
Tac) Schiffszimmerleute und Segelmacher, welche zur See gefahren sind; 
d) Maschinisten, Maschinistengehülfen und Heizer von See= und Flußdampfern; 
nE) Schiffsköche und Kellner (Stewards). 
3. Zur halbseemännischen Bevölkerungt) sind zu rechnen: · 
a) Sfelleuth sxvedl he als solche auf deutschen oder außerdeutschen Fahrzeugen mindestens zwölf Wochen 
gefahren sind; · 
b) See-, Küsten= und Hafffischer, welche die Fischerei zwar weniger als ein Jahr, aber gewerbsmäßig, 
sei es als Hauptgewerbe (Berufsfischer), sei es als Nebengewerbe (Gelegenheitsfischer) betreiben 
oder betrieben haben.“ 
§. 24. 
Ziffer 2 lautet: » 
«,,WehrflichtigederscemännifchenundhalbscemännischenBevölkerungdütfennurindte 
Marine freiwillig einireten.“ 
. 8. 31. 
Ziffer 2 lautet: 
„2. Das geringste Maß der Körperlänge für den Dienst mit der Waffe beträgt, soweit die Aushebung 
E. 43) und der frewilige Eintritt im Frieden sowie die Ersatzreserve in Betracht kommt, 1 m 54 em. 
Für den Dienst ohne Waffe (Militärapotheker, Krankenwärter, Oekonomiehandwerker) sowie für die 
der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung angehörigen Mannschaften und Marine- 
handwerker, für die Ersahesere zum Dienst ohne Waffe, für Marine-Ersatzreserve und für den 
Landsturm ist ein geringstes Körpermaß nicht vorgeschrieben.“ 
s 
  
  
Der zweite Mösat der Ziffer 9 lautet: 
4 „Die Jurückstellung der unter b und c genannten Militärpflichtigen darf bis zu dem während 
ihres vierten Militärpflichtahres stattfindenden Aushebungsgeschäft ausgedehnt werden.“ 
§. 39. 
In der Ueberschrift tritt zu dem Wort „Aufgebots“ ein „*)“ it 
solgende r chrif z n „Aufgebots“ ein „*)“ und an den Schluß der Seite 
4 „) Eine Ueberweisung von Militärpflichtigen der seemännischen und halbseemännischen Be- 
völkerung zum Landsturm ersten Aufgebots findet nicht statt F staach balbs * 
Es werden gestrichen: 
in Ziffer 1 
unter a die Worte „und in der stehend ine" . ine-E 
ier8 Aed Vorte er stehenden Marine“ bezw. „und Marine-Ersatzreserve" 
in Ziffer 2 das Wort „(Marine-Ersatzreserve)“. 
#) Zur seemännischen oder halbseemännischen Bevöllerung gehören auch solche Militärpflichtigen, welche früher 
d i . 
eiTMBäzldIzMgsle Jkltlxxärboegen haben, aber zur Zeit der Aufstellung der Rekrutirungsstammrolle oder der Aushebung
	        
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