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Der zweite Absatz der Ziffer 1 lautet: ½*
„Derselben werden sämmtliche in Betracht kommenden (§. 41) Mannschaften der seemännischen
und halbseemännischen Bevölkerung (. 23) überwiesen.“
§. 23.
Ziffer 2 und 3 lauten:
„2. Zur seemännischen Bevölkerungt) des Reichs sind zu rechnen: 4
a) Seeleute von Beruf, d. h. Leute, welche mindestens ein Jahr auf deutschen See-, Küsten= oder
Hafffahrzeugen gefahren sind; 4 4
b) See-, Küsten= und Hafffischer, welche die Fischerei mindestens ein Jahr gewerbsmäßig betrieben haben;
Tac) Schiffszimmerleute und Segelmacher, welche zur See gefahren sind;
d) Maschinisten, Maschinistengehülfen und Heizer von See= und Flußdampfern;
nE) Schiffsköche und Kellner (Stewards).
3. Zur halbseemännischen Bevölkerungt) sind zu rechnen: ·
a) Sfelleuth sxvedl he als solche auf deutschen oder außerdeutschen Fahrzeugen mindestens zwölf Wochen
gefahren sind; ·
b) See-, Küsten= und Hafffischer, welche die Fischerei zwar weniger als ein Jahr, aber gewerbsmäßig,
sei es als Hauptgewerbe (Berufsfischer), sei es als Nebengewerbe (Gelegenheitsfischer) betreiben
oder betrieben haben.“
§. 24.
Ziffer 2 lautet: »
«,,WehrflichtigederscemännifchenundhalbscemännischenBevölkerungdütfennurindte
Marine freiwillig einireten.“
. 8. 31.
Ziffer 2 lautet:
„2. Das geringste Maß der Körperlänge für den Dienst mit der Waffe beträgt, soweit die Aushebung
E. 43) und der frewilige Eintritt im Frieden sowie die Ersatzreserve in Betracht kommt, 1 m 54 em.
Für den Dienst ohne Waffe (Militärapotheker, Krankenwärter, Oekonomiehandwerker) sowie für die
der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung angehörigen Mannschaften und Marine-
handwerker, für die Ersahesere zum Dienst ohne Waffe, für Marine-Ersatzreserve und für den
Landsturm ist ein geringstes Körpermaß nicht vorgeschrieben.“
s
Der zweite Mösat der Ziffer 9 lautet:
4 „Die Jurückstellung der unter b und c genannten Militärpflichtigen darf bis zu dem während
ihres vierten Militärpflichtahres stattfindenden Aushebungsgeschäft ausgedehnt werden.“
§. 39.
In der Ueberschrift tritt zu dem Wort „Aufgebots“ ein „*)“ it
solgende r chrif z n „Aufgebots“ ein „*)“ und an den Schluß der Seite
4 „) Eine Ueberweisung von Militärpflichtigen der seemännischen und halbseemännischen Be-
völkerung zum Landsturm ersten Aufgebots findet nicht statt F staach balbs *
Es werden gestrichen:
in Ziffer 1
unter a die Worte „und in der stehend ine" . ine-E
ier8 Aed Vorte er stehenden Marine“ bezw. „und Marine-Ersatzreserve"
in Ziffer 2 das Wort „(Marine-Ersatzreserve)“.
#) Zur seemännischen oder halbseemännischen Bevöllerung gehören auch solche Militärpflichtigen, welche früher
d i .
eiTMBäzldIzMgsle Jkltlxxärboegen haben, aber zur Zeit der Aufstellung der Rekrutirungsstammrolle oder der Aushebung