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Der erste Absatz der Ziffer 2 lautet:
„2. Es dürfen daher diejenigen schifffahrttreibenden Militärpflichtigen, welche durch die Gestellung beim
Aushebungsgeschäft in der Ausübung ihres Berufs erhebliche Nachtheile erleiden würden, auf ihren
Wuns „o) durch die Civilvorsitzenden der Ersatzkommissionen auch von der Gestellungspflicht
beim Aushebungsgeschäft (8. 62,) entbunden und bis zu den in den Monaten Dezember oder Januar
jedes Jahres statifindenden Schiffermusterungen zurückgestellt werden.*7)“
S. 76.
In Ziffer 2 werden hinter den Worten „schifffahrttreibenden Militärpflichtigen“ die Worte ein-
geschoben: „der Landbevölkerung“.
Ziffer 9 (früher Ziffer 10) kommt in Fortfall.
8. 78.
Irn Ziffer 3 fallen der zweite und dritte Absatz, sowie im ersten Absatz die Worte: „in der regel-
mäßigen Reihenfolge zum Dienst heranzuziehen sind oder“ fort.
Abschnitt XIII.
Die Ueberschrift lautet
„Freiwilliger Eintritt zum zwei-, drei= oder vierjährigen aktiven Dienst.“
S. 84.
In Ziffer 1 wird vor „drei“ eingeschaltet „zwei“, und am Schluß folgender Absatz hinzugefügt:
„Der GEwvilvorsitgzende hat vor Ertheilung der Erlaubniß festzustellen, ob der Gesuchsteller zur
seemännischen oder halbseemännischen Bevölkerung (§. 23) gehört, und darf zutreffendenfalls die
Erlaubniß zum freiwilligen Diensteintritt nur für die Marine ertheilen (5. 24,).“ 4
In Ziffer 6 wird vor „dreijährig-“: „zweijährig-", und in Ziffer 7 vor „dreijährigem“: „Zwei-
jährigem,“ eingeschaltet.
Der zweite Absatz der Ziffer 2 lautet:
„Die Einstellung von Freiwilligen findet in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März, in der
Regel am Rekruten-Einstellungstermin und nur insoweit statt, als Stellen verfügbar sind.“
8. 86.
In Ziffer 2 und 5 wird vor „drei-“: „zwei-“, eingeschaltet.
8. 89.
In Ziffer 2 tritt am Schluß hinzu:
„ „ aos er bereits das militirilshinge Alter erreicht hätte.“
8. 90.
In Ziffer 7 tritt zu dem Wort „ermächtigt“ ein „4)“.
Als Ziffer 8 wird eingeschoben: *7*“ ·
»s-DerReichskanzleristermächtigt-MmbefonderenFällenausnahmsweisedemseugmßicberdte
bestandene Abschlußprüfung an einer deutschen Lehranstalt, bei welcher nach dem sechsten Jahrgange
eine solche Prüfung stattfindet, die Bedeutung eines gültigen Zeugnisses der wissenschaftlichen Be-
fähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst auch dann beizulegen, wenn der Inhaber des Zeugnisses
die zweite Klasse der Lehranstalt nicht ein volles Jahr hindurch besucht hat.“
An den Schluß der Seite tritt folgende Anmerkung: 4 "
„1) Bezügliche Gesuche sind an den Civilvorsitzenden derjenigen Ersatzkommission zu richten,
in deren Bezirke der Betreffende gestellungspflichtig sein würde (§§. 25 und 20), sofern er bereits das
militärpflichüge Alter erreicht hätte. Die Ersatzkommission befördert nach Feststellung der in Betracht
kommenden Verhällnisse die Gesuche mit einer gutachtlichen Aeußerung auf dem Dienstwege weiter.