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8. 93.
iffer 9 tritt folgender Absatz hinzu: · ·
In See, atit folhe dritter rl*inzm ist befugt, selbst wenn eine Verurtheilung wegen straf-
barer Handlungen nicht stattgefunden hat, den zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigter, welche
die nölhige moralische Qualifikation für den freiwilligen Eintritt nicht mehr besitzen (W. G. §. 10),
die Berechtigung zu entziehen.“
i gung zu entzieh l
Zm dritten Absatz der Ziffer 9 wird vor „dreijährigen“ eingeschoben: „zwei= bezw.“.
S. 97.
In Zisfer 7 treten an Stelle der Worte „des Oberkommandos der Marine“ die Worte: „des
Reichs-Marine-Amts“. S 0%
Ziffer 7 lautet: · «·
„Die Konsuln, die Seemannsämters), die Vorstände der öffentlichen Navigationsschulen und
die Reichs-Prüfungs-Inspektoren haben gleichfalls innerhalb ihres Geschäftskreises bei der Kontrole
mitzuwirken.“
S. 111.
In Ziffer 7 wird als zweiter Absatz eingeschoben: »· « · ,
„Auch kann benselugen Manastzafite der Reserve, welche nach zweiiähriger aktiver Dienstzeit
entlassen sind (§. 6,8), im ersten Jahre nach ihrer Entlassung die Erlaubniß zur Auswanderung auch
9! der Zeit verweigert werden, in welcher sie zum aktiven Dienst nicht einberufen sind (vergl.
iffer 164).
ñ . v. 3. S. 93. Art. II. § 2.“
Der Ziffer 14 tritt als zweiter Absatz hinzu: »
„Falls die angemusterten Mannschaften dem Beurlaubtenstande des Heeres angehören, sind
bieselben in den der Marine überzuführen.“
n Ziffer 16 % wird hinter den Gesetzescitaten als neuer Absatz eingeschoben:
„(Ausnahme siehe Ziffer 7 zweiler Absatz).“
116.
Der dritte Absatz der Ziffer 1 lautet:
„IAls Uebung ist auch jede Dienstleistung im Heere oder in der Marine aus Anlaß noth-
wendiger Verstärkungen oder einer Mobilmachung anzusehen.“
Im vierten Absatz fallen die Worte „in der Reserder fort.
§. 117.
In der Ueberschrift fallen die Worte „und Marine-Ersatzreserve“ fort; zu dem Wort „Ersatzreserve"
tritt ein „7)“ und an den Schluß der Seite folgende Anmerkung:
„) Uebungen mit der Waffe finden nicht statt. Morine-Ersatreseroisten werden zu Uebungen
überhaupt nicht herangezogen.“ «
Ziffer 11 kommt in Fortfall.
125.
Der erste Absatz der Ziffer 3 lautet:
„3. Vom Waffendienst werden zurückgestellt: .
a) dauernd die zu einem georbneten und gesicherten Betriebe der Eisenbahnen unbedingt nothwendigen
Beamten und ständigen Arbeiter;
b) vorläufig G. 128,,) die übrigen im Eisenbahndienst angestellten Beamten und ständigen Arbeiter.“
§. 128.
In Ziffer 33 wird * Sesammntllste, eingeschoben:
„ getrennt nach den Gruppen a und b des §. 125, —“
und am Schluß olgender Aat, hin; u
re „„Veränderungsnachweisungen zu dieser Liste, enthaltend Zugänge und Versetzungen, sind unter
Beifügung der Anstellungsbeschelaine#ngen zum 15. Awin, 15. Jä #n 15. pn ki ahres
von den Bahnverwaltungen den Bezirkökommandos einzusenden."“