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Am Schluß der Abkürzungen tritt hinzu: G. v. 3. 8. 93. Gesetz, betreffend die Friedenspräsenz-
stärke des deulschen. Heres (vom, 3. August 1893).
-haltsoerzeichniß lautet: · » ·· · «
Im Yakhusi xlll.FreiwilligerEintrittzumzweI-,dkek-odervcerjahngen akliven Dienst.
§. 117. Uebungen der Ersatzreserve.
Kriegsministerium. Berlin den 27. November 1893.
Vorstehende Aenderungen k eunsheen Wehrartn vom 22. November 1888 werden hierdurch
enntniß des Heeres gebracht mit Nachstehendem: · «
ömK LBZ ndeninGemäßheitdes§.111,udemBeurlaubtenftandeder Marine zu überweisenden
Mannschaften des Beurlaubtenstandes des Heeres sind überzuführen:
a) in den Beurlaubtenstand der Matrosendivisionen:
alle Mannschaften, welche angemustert sind als:
Steuerleute,
Bootsleute,
Steurer,
Matrosen,
Leichtmatrosen,
ungen,
Proviantmeister,
Köche und
Aufwärter (Stewards);
b) in den Beurlaubtensland der Werftdivisionen:
alle Mannschaften, welche angemustert sind als:
immerleute,
Segelmacher,
Maschinisten,
Heizer und
Kohlenzieher. .
In allen zweifelhaften und in solchen Fällen, in denen die dienstliche Stellung, für welche die
Anmusterung erfolgte, unbekannt ist, sind die angemusterten Mannschaften in den Beurlaubtenstand der
Matrosendivisionen überzuführen.
In Folge Aenderung des F. 12,5 tritt in dem Muster 6 der Heerordnung vom 22. November 1888
auf Seite 7 unter a an Stelle des bisherigen folgender Wortlaut:
a) Für Mannschaften, welche vor Beginn des militärpflichtigen Alters (d. i. der 1. Januar
des Kalenderjahres, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird) eingetreten sind, am
31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem dieselben 19 Jahre dem Heere angehört haben.
Die Herausgabe von Deckblättern zur Wehrordnung bleibt vorbehalten. Die Aenderung
der Heerordnung ist handschriftlich zu bewirken.
Die Berichtigung der zur Zeit in den Händen der Mannschaften des Beurlaubtenstandes
befindlichen Militärpässe gemäß vorstehender Ziffer 2 hat sich auf die Militärpässe der
ehemaligen Vierjährig-Freiwilligen der Kavallerie, welche vor vollendetem 20. Lebensjahre
eingetreten waren, zu beschränken und ist im weiteren Umfange nicht erforderlich.
No. 301/11. 93. A. 1. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 27. November 1893.
r. 302.
Anderweite Besetzung der Stelle des Kaiserlichen Kommissars und Militär-Inspektcurs der freiwilligen
Krankenpflege bei der Armec im Felde.
Seine Majenst der Raiser haben Allergnädigst geruht, den Fürsten Heinrich XI. von Pleß — seinem
Wunsche entsprechend — von der bisherigen Stellung als Kaiserlicher Kommissar und Militär-Inspelteur
der freiwillgen Krankenpflege bei der Armee im Felde zu entbinden und zu dessen Nachfolger den Fürsten
Wilhelm zu Wied zu ernennen.
No. 162 3/8. 93. M. A. Vronsart v. Schellendorff.