Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebenundzwanzigster Jahrgang (27)

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Am Schluß der Abkürzungen tritt hinzu: G. v. 3. 8. 93. Gesetz, betreffend die Friedenspräsenz- 
stärke des deulschen. Heres (vom, 3. August 1893). 
-haltsoerzeichniß lautet: · » ·· · « 
Im Yakhusi xlll.FreiwilligerEintrittzumzweI-,dkek-odervcerjahngen akliven Dienst. 
§. 117. Uebungen der Ersatzreserve. 
Kriegsministerium. Berlin den 27. November 1893. 
Vorstehende Aenderungen k eunsheen Wehrartn vom 22. November 1888 werden hierdurch 
enntniß des Heeres gebracht mit Nachstehendem: · « 
ömK LBZ ndeninGemäßheitdes§.111,udemBeurlaubtenftandeder Marine zu überweisenden 
Mannschaften des Beurlaubtenstandes des Heeres sind überzuführen: 
a) in den Beurlaubtenstand der Matrosendivisionen: 
alle Mannschaften, welche angemustert sind als: 
Steuerleute, 
Bootsleute, 
Steurer, 
Matrosen, 
Leichtmatrosen, 
  
ungen, 
Proviantmeister, 
Köche und 
Aufwärter (Stewards); 
b) in den Beurlaubtensland der Werftdivisionen: 
alle Mannschaften, welche angemustert sind als: 
immerleute, 
Segelmacher, 
Maschinisten, 
Heizer und 
Kohlenzieher. . 
In allen zweifelhaften und in solchen Fällen, in denen die dienstliche Stellung, für welche die 
Anmusterung erfolgte, unbekannt ist, sind die angemusterten Mannschaften in den Beurlaubtenstand der 
Matrosendivisionen überzuführen. 
In Folge Aenderung des F. 12,5 tritt in dem Muster 6 der Heerordnung vom 22. November 1888 
auf Seite 7 unter a an Stelle des bisherigen folgender Wortlaut: 
a) Für Mannschaften, welche vor Beginn des militärpflichtigen Alters (d. i. der 1. Januar 
des Kalenderjahres, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird) eingetreten sind, am 
31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem dieselben 19 Jahre dem Heere angehört haben. 
Die Herausgabe von Deckblättern zur Wehrordnung bleibt vorbehalten. Die Aenderung 
der Heerordnung ist handschriftlich zu bewirken. 
Die Berichtigung der zur Zeit in den Händen der Mannschaften des Beurlaubtenstandes 
befindlichen Militärpässe gemäß vorstehender Ziffer 2 hat sich auf die Militärpässe der 
ehemaligen Vierjährig-Freiwilligen der Kavallerie, welche vor vollendetem 20. Lebensjahre 
eingetreten waren, zu beschränken und ist im weiteren Umfange nicht erforderlich. 
No. 301/11. 93. A. 1. Bronsart v. Schellendorff. 
Kriegsministerium. Berlin den 27. November 1893. 
r. 302. 
Anderweite Besetzung der Stelle des Kaiserlichen Kommissars und Militär-Inspektcurs der freiwilligen 
Krankenpflege bei der Armec im Felde. 
Seine Majenst der Raiser haben Allergnädigst geruht, den Fürsten Heinrich XI. von Pleß — seinem 
Wunsche entsprechend — von der bisherigen Stellung als Kaiserlicher Kommissar und Militär-Inspelteur 
der freiwillgen Krankenpflege bei der Armee im Felde zu entbinden und zu dessen Nachfolger den Fürsten 
Wilhelm zu Wied zu ernennen. 
No. 162 3/8. 93. M. A. Vronsart v. Schellendorff.
	        
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