Kriegsministerium. Berlin den 17. November 1893.
r.
Waffen zu Fecht= und Turnübungen.
Der Etat an Waffen für die vorbezeichneten Uebungen wird, wie folgt, festgesetzt:
ür ein Garde-Infanterie-Bataillon a . . . .. ..
das Garde-Jäger= und Schützen-Bataillon auaunfß .... ...
ein Linien-Infanterie= oder Jäger-Bataillon mit hohem Etat auf 575,
- niedrigem Etat auf 450,
v
u „
eine Unteroffizierschule auf
(einschließlich der zu
ein Pionier-Bataillon auf ..............
einEisenbahn-Bataillonauf................300,
dieLuftschisser-Ab1heilungauf...............70,
Jülich),
eine Kriegsschule at 603,
é* die Haupt-Kadettenanstalt zu Groß-Lichterselde aff P7950,
-das große Militär-Waisenhaus zu Poisdam auf.. 56565,
- eine Unteroffiziervorschule auaufßfßfßf.. ...... 1160,
- die Militär-Turnanstalt auff.. 1000,
- Oberfeuerwerkerschule...w 60365
Gewehre mit Bajonet.. 4
Anhang III der Vorschrift für die Instandhaltung der Waffen bei den Truppen — Bestimmungen
für die Gewährung von Wassen zu Fecht= und Turnübungen — ist hiernach zu berichtigen.
Deckblälter werden nicht ausgegeben.
No. 388/11. 93. A. 2. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 17. November 1893.
Nr. 304.
Unterrichtskurse der Kriegsschulen. ·
Am 8. April 1894 beginnt auf der Kriegsschule zu Potsdam, am 15. April 1894 auf der Kriegsschule zu
Cassel und am 22. April 1894 auf der Kriegsschule zu Hersfeld ein neuer Kursus.
" urchie Anmeldungen für den Eintritt (Kriegsschul-Instruktion §. 17) sind bis zum 5. März 1894
zu bewirken.
No. 269/11. 93. A. 3. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 27. November 1893.
Nr. 305.
Zahlung des Kapitulations-Handgeldes.
Zur Behebung von Zweifeln wird mit Bezug auf Ziffer 10 der Bestimmungen vom 5. September d. J.
(Armee-Verordnungs-Blatt S. 238) Folgendes bemerkt: 4 »
1. Es ist nicht Bedingung, daß die Kapitulation erst nach der Veröffentlichung obiger Bestimmungen
abgeschlossen ist. Dies kann auch früher geschehen sein, nur muß die Kapitulation eine erste
sein, und ihre Wirkung, darf erst mit der diesjährigen Entlassung der Reserven begonnen haben.
lZur Jahresklasse 1890 zählen — abgesehen von den unsicheren Dienstpflichtigen und den später
aufgeg#iffenen Rekruten — diejenigen Mannschaften, welche in der Zeit vom 1. April 1890 bis
31. März 1891 eingestellt sind. (P. 12,1 der Heerordnung.)
Smd Mannschaften dieser Jahresklasse nach zweijähriger Dienstzeit zur Disposition beurlaubt,
im dritten Dienstjahre aber wieder eingezogen worden und haben sie dann für ein viertes Dienst-
jahr eine Kapitulation abgeschlossen, so steht ihnen das Handgeld zu. Ist eine Einziehung solcher
Dispositionsurlauber nicht wieder erfolgt, dann müssen sie zur Erlangung des Handgeldes sich
auf mindestens zwei weitere Diensljahre verpflichten. "
4 Mannschaften des Beurlaubtenslandes, welche früheren Jahresklassen als der von 1890 angehören,
vor ihrer Entlassung drei Jahre gedient und jetzt (Ziffer 1) eine erste Kapitulation abgeschlossen
haben, empfangen das Handgeld. Betreffs der zur Disposition beurlaubt gewesenen Mannschaften
dieser Art gilt das unter Ziffer 2 Gesagte.
No. 378/11. 93. B. 3. Bronsart v. Schellendorff.
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