Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebenundzwanzigster Jahrgang (27)

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ist alsdann zu ermitteln, welche Dienstzeit dem Beamten beim Uebertritt in die neue Klasse anzurechnen 
gewesen sein würde, wenn auch für diese Klasse die jetzigen Gehaltssätze, sowie die jetzige Dienslaltersstufen- 
ordnung schon in Krast gewesen wären. Diese Dienstzeit ist bei Bemessung des Gehalts nach Dienstalters- 
stufen für den Beamten mit zu berücksichtigen. 
Hat der Beamte in der früheren Klasse ein höheres Gehalt bezogen, als ihm hiernach in der neuen 
Klasse zusteht, so ist ihm das frühere höhere Gehalt einstweilen und so lange zu gewähren, bis er nach Maß- 
gabe seines Dienstalters im Gehalt aufzusteigen hat. Ergiebt sich, daß bei Anwendung der vorgedachten 
Berechnung einzelne Beamte ein höheres Gehalt zu beziehen haben, als ihnen bei der bisherigen Festsetzung 
bewilligt worden ist, so ist ihnen das höhere Gehalt für die Zeit vom 1. April d. J. ab nachzuzahlen. Haben 
dagegen Beamte nach obigen Grundsätzen weniger zu beziehen, als ihnen etwa jetzt bereits bewilligt worden 
ist, so würde ihnen das höhere Gehalt einstweilen und so lange zu belassen sein, bis sie ihrem Dienstalter 
nach im Gehalte aufzusteigen haben. 
3 Die darin enthaltene Festsetzung bezieht sich auf die Zeit vom 1. April 1893 ab. 
No. 73/10. 93. B. 1. Bronsart v. Schellendorff. 
Kriegsministerium. Berlin den 17. November 1893. 
Allgemeines Kriegs-Departement. 
Nr. 308. 
Ausgabe von Zeichnungen des Feldartillerie-Materials. 
Die Zeichnungen 
A. II. 73 Blalt 6 und 7 
A. VII. 73 Blatt 1a 
sind neu aufgestellt und werden den betheiligten Kommandobehörden unter Umschlag zugehen. 
Ein etwa für neu eingerichtete Waffenmeister-Werkstätten 2c. mehr erforderlicher Bedarf ist bei der 
Geheimen Zeichnungen-Registratur der Feldartillerie-Abtheilung unmittelbar anzufordern. 
No. 430/11. 93. A. 4. v. Goßler. 
Kriegsministerium. Berlin den 18. November 1893. 
Militär-Oekonomie-Departement. 
309 
1 4 
Abänderung der Beilage 7 der Dienstanweisung für die Korps-Bekleidungsämter. 
In Uebereinstimmung mit dem kriegsministeriellen Erlaß vom 6. d. M. Nr. 704/8. 93. A. 7— Armee-Verord- 
nungs-Blott Seite 280 — wird Zisser II. 10 und 11 der Beilage 7 der Dienstanweisung für die Korps-Bekleidungs- 
ämter dahin abgeändert, daß für die frachtfreien Eisenbahn-Sendungen zwei Frachtbriese auszuferiigen sind. 
Während die mit der Frachtsendung laufenden Originalfrachtbriefe den Empfängern (Truppentheilen, Straf- 
anstalten 2c.) zur Belegung der am Empfangsorte entstandenen Kosten an Nollgeldern, Avisporto 2c. 
verbleiben, sind die Duplikatfrachtbriefe, welche die betreffenden Güterabfertigungsstellen auf Verlangen mit 
OQuittung über die Frachtgebühren zu versehen haben, von den absendenden Bekleidungsämtern als Kassen- 
beläge zu benutzen. 
No. 682/8. 93. B. 3. v. Funck. 
Kriegsministerium. Berlin den 20. November 1893. 
Militär-Oekonomie-Departement. 
Nr. 310. 
Ausgabe eines Neudrucks der Anleitung zur Herstellung und Benutzung von Feldbacköfen. 
Die im Druckvorschriften-Etat unter Nr. 152 aufgeführte Anleitung zur Herstellung und Benutzung von 
Feldbackofen ist neu gedruckt worden und wird den in Betracht kommenden Stellen in der erforderlichen 
Anzahl zugehen. · »« · 
ö, zFür den Neudruck wird im Druckvorschriften-Etat die obige Nummer beibehalten. 
No. 483/11. 93. B. 2. v. Funck.
	        
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