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Kriegsministerium. Berlin den 21. Januar 1893.
Nr. 23.
Ergänzung der Marschgebührniß-Vorschrift.
1. Der §. 7 vorgedachter Vorschrift erhält am Schlusse folgenden Zusatz: ·
5.EinzenEntfendetehabenbeiUnterbrechungchMarses,abgesel)envondemtm§.16,o
bsatz 2 vorgesehenen Falle, auf freie Unterkunft keinen Anspruch.
2. Im §. 16, 8 ist zwischen den ersten und zweiten Absatz als neuer zweiter Absatz einzuschalten:
Zur Entlassung gelangende Mannschaften, welche in geschlossenem Transport in der Nacht an
der End= oder einer Swischenstation dieses Transports ankommen und von hier aus einzeln in
die Heimath entsendet werden, dürfen, insofern dies nach Lage der Verhältnisse zweckmäßig er-
scheint, für die betreffende Nacht noch für Rechnung des Servisfonds in OQuartieren unter-
gebracht werden. (G. 12, 3.)
No. 741/12. 92. B. 3. v. Kaltenborn.
Nr. 24.
Einführung von Geburtszeugnissen in abgekürzter Form für militärische Zwecke.
Berlin den 5. Januar 1893.
In Folge einer an uns gerichteten Anfrage bemerken wir in Verfolg unseres Erlasses vom 27. Juli v. J.,
*-i betreffend die Einführung von Geburtszeugnissen in abgekürzter Form für militärische Zwecke,
im Einverständnisse mit dem Herrn Kriegsminister ganz ergebenst, daß das neue Formular für alle in
Ersatzangelegenheiten auszustellenden Geburtszeugnisse, insbesondere auch für die bei Anmeldung zur Stamm-
rolle gemäß §. 25 Nr. 5 der Wehrordnung vorzulegenden Zeugnisse, dagegen das durch Erlaß vom
15. Juli 1827 eingeführte Schema nur noch für die Atteste über nicht standesamtlich registrirte Geburtsfälle
verwendet werden soll.
Das an Stelle des früheren Schemas tretende neue Formular ist ebenso wie jenes auf Staats-
kosten zu liefern. *
Der Minister des Innern. Der Justizminister.
Graf Eulenburg. v. Schelling.
An sämmtliche Herren Oberpräsidenten,
den en Oberstgatganwa zu Cöln
und den Herrn Regierungspräsidente i i
—m *2 g gspräsi n zu Sigmaringen.
Just. ai I. 16.
riegsministemum. Berlin den 30. Januar 1893
Vorstehendes wird mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 12. –7 Ob ungs-
Blatt Seite 182/83 — hiermit zur Kenntniß der Armee gebrahht. 12. August 1892 — Armee· Verordnung
No. 408/1. 93 A. 1. v. Kaltenborn.
Kriegeministerium. Berlin den 8. Januar 1893.
. 26.
Dean v h der Gewehr-Prüfungs-Kommission für 1893.
se Kommandirungen haben nach Maßgabe der anliegenden Uebersicht und der unter dem 18. Februar 1891
N 515/2. 91. D. 1 (Armee-Verordnungs-Blatt 1891 Nr. 3) arlassenen Bestimmungen zu #sbeer Lettere
ändern sich nur insofern, als Seite 44/45 unter V. Bekleidung und Ausrüstung noch
1 Gewehr,
Wischsü,
Schloßschlüssel,
Schraubenzieher
—
aufzunehmen sind.
Handwersksenst vorauf u halten, daß die als Handwerker von Beruf zu kommandirenden Gemeinen ihrem
No. 42/11. 92. D. 1. v. Kaltenborn.