Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebenundzwanzigster Jahrgang (27)

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Kriegsministerium. Berlin den 2. Februar 1893. 
Nr. 27. 
Entlassung von Kavalleristen zur Ausbildung als Train-Aufsichtspersonal. 
Die im * 40 der früheren, durch Herausgabe der Traindepot-Ordnung außer Kraft gesetzten Dienstvorschriften 
für den Train im Frieden enthaltenen Bestimmungen über Entlassung von ese der Kavallerie zur 
Ausbildung als Train-Aufsichtspersonal bleiben auch künftig in Geltung. Danach hat, um dem Bedürfniß 
an Train-Aufsichtspersonal, soweit es der Train nicht aus seinem aktiven und Beurlaubtenstande decken kann, 
abzuhelfen, jedes Kavallerie-Regiment jährlich eine vom Generalkommando zu bestimmende Zahl von Gefreiten 
mit dem in den Militärpaß einzutragenden Vermerk: „geeignet zur Ausbildung als Train-Aufsichtspersonal" 
zu entlassen. (Vergl. 8§. 17, 3a und 40,7 der Heerordnung.) 
Für die weitere Ausbildung sind die jährlichen Uebungs-Bestimmungen des Kriegsministeriums 
maßgebend. 
No. 251/1. 93. A. 4. v. Kaltenborn. 
Kriegsministerium. Berlin den 17. Januar 1993. 
Allgemeines Kriegs-Departement. 
Nr. 28. 
Aenderung des Eskadron-Packwagens C/87 und des Reservewagens C/87 mit tragbarer Feldschmiede bei 
Neufertigung. 
Es ist vorgekommen, daß die zum Festbinden der tragbaren Feldschmiede dienenden Blattösen mit Schnürring 
und Nietblech aus dem Wogenfttllbnen an dem sie befestigt sind, herausgerissen und die Füllbretter selbst be- 
schädigt sind. Zur Beseitigung dieses Uebelstandes, welcher vornehmlich dadurch veranlaßt wird, daß die zur 
Anbringung der Oesen dienenden Niete bisher in derselben Spiegelfaser (Spaltrichtung) durch das Holz gingen, 
sind bei Neufertigung von Eskadron-Packwagen C/87 und Reservewagen C/87 die Blattösen und Nietbleche 
nicht wagerecht, sondern senkrecht an den Füllbrettern anzubringen. 
An den vorhandenen Fahrzeugen ist diese Aenderung nur gelegentlich etwa nothwendig werdender 
Instandsetzung an den betreffenden Theilen vorzunehmen. 
No. 24 3/11. 92. A. 4. v. Goßler. 
  
Kriegsministerium. Berlin den 21. Januar 1893. 
Waffen-Departement. 
Nr. 29. 
Abänderung der Vorschrift für die Verwaltung des Materials der Feldartillerie. 
Im §. 25 Zeile 2 von unten hinter „Arme'“ schalte ein 
„mit Riegeln“. 
Deckblätter werden nicht ausgegeben. 
Der unentgeltliche Ersatz seitens der Artilleriedepots hat für alle nach dem 1. Januar 1893 bestellten 
Arme mit Riegeln stattzufinden. S. V. 
No. 508/1. 93. D. 2. v. Goßler.
	        
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