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b) Bei dem XIV. Armeekorps fällt das in der Felddienst-Ordnung 2. Theil Ziffer 12 vor-
zelehene Korpsmanöver gegen markirten Feind ebenfalls aus. Demnächst hat das XIV. Armee-
orps dreitägige Manöver gegen das XIII. (Königlich Württembergische) Armeekorps.
2. Hinsichtlich der Bildung von besonderen Formationen bleibt weitere Bestimmung vorbehalten.
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a) Beim VIII. und XVI. sowie beim III. und X. Armeekorps — bei Ersteren jedoch nur für
die Dauer der vor Mir abzuhaltenden Manöver — wird je eine Kavallerie-Division auf-
estellt, deren Ordre de bataille aus der Anlage ersichtlich ist. Die Bestimmung der
wwisionsführer sowie der Führer derjenigen Brigaden, welche für diese Uebungen besonders
zusammengesetzt werden, behalte Ich Mir vor. Soweit Ich bei dieser Gelegenheit nicht
über die Bildung der Divisions= und Brigadestäbe Anordnung treffe, veranlassen die
Generalkommandos dieselbe.
b) Bei den beim VIII. und XVI. Armeekorps aufzustellenden Kavallerie-Divisionen finden
vorhergehende besondere Kavallerie-Uebungen nicht statt. ·
Bei vorgenannten Korps wird für die Dauer der vor Mir abzuhaltenden Manöver die
erforderliche Divisions-Kavallerie aus den fünften Eskadrons der dauernd zum Armeekorps-
Verband gehörigen Kavallerie-Regimenter gebildet.
c) Die beim III. und X. Armeekorps aufzustellenden Kavallerie-Divisionen halten nach Be-
endigung der um drei Uebungstage zu kürzenden besonderen Kavallerie-Uebungen (F. O.
2. D.) dreitägige Manöver der Kavallerie-Divisionen gegeneinander, unter Leitung des
Inspekteurs der 1. Kavallerie-Inspektion, ab. Unmittelbar vor und nach diesen dreitägigen
ebungen ist ein Ruhetag anzuordnen. Außerdem erhält der Leiter dieser Uebungen die
Berechtigung, vor Beginn raselden zur Versammlung der beiden Divisionen an den von
ihm geninschen Punkten ein bis zwei Marschtage einzuschieben. Die zu diesen Uebungen
herangezogenen Stäbe und Truppentheile nehmen nach Beendigung derselben an den Divisions-
und gegebenenfalls auch an den Korpsmanövern derjenigen Armeekorps Theil, denen sie
angehören. Etwaige, eventuell durch weite Märsche begründete Abweichungen von dieser
Anordnung auf besonderen Antrag zu genehmigen, wird das Kriegsministerium hierdurch
ermächtigt. Die Brigade= und Regimentsstäbe der betreffenden Truppentheile können un-
mittelbar nach Beendigung der dreitägigen Uebungen der Kavallerie-Divisionen gegeneinander
durch Eisenbahn-Transport bereits zu den Brigade-Manövern ihrer Armeekorps heran-
gezogen werden.
. Dem XVI. Armeekorps wird ein Luftschiffer-Detachement zugetheilt.
Die Herbstübungen derjenigen Armeekorps, welche nicht vor Mir Manöver abhalten, finden in
Gemäßheit der Bestimmungen der Felddienst-Ordnung und unter möglichster Berücksichtigung der
Ernteverhältnisse statt.
Das Königin Augusta Garde-Grenadier-Regiment Nr. 4 nimmt an den Herbstübungen des
VIII. Armeekorps Theil.
Bei der Auswahl des Uebungsgeländes sowohl, als der Ausführung aller Uebungen ist auf
Verringerung der Flurschäden Bedacht zu nehmen. In denjenigen Fällen, in denen die Flur=
entschädigungen als besonders hoch sich herausstellen, bat Mir das Kriegsministerium Berichte der
Divisions-Kommandeure darüber vorzulegen, welchen besonderen Umständen dies zuzuschreiben ist
und welche Anordnungen zur Verringerung der Flurschäden getroffen waren.
Bei dem Gardekorps, I., II., VI., VII., VIII., XI., XIV., XV. und XVI. Armeekorps finden
Generalstabsreisen, bei dem XVII. Armeekorps eine Festungs-Generalstabsreise nach Mahgabe der
Bestimmungen über die jährlichen Generalstabsreisen vom 29. November 1888 statt.
Im Laufe des Sommers findet unter Leitung der beiden Kavallerie-Inspekteure je eine größere
Kavallerie-Uebungsreise von Generalen und Stabsoffizieren der Kavallerie und Kommandeuren
reitender Abtheilungen der Feldartillerie statt. Nähere Anordnungen hierüber hat das Kriegs-
ministerium zu treffen.
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