e) Das Bruttogewicht einer mit Patronen gefüllten Kiste darf 200 Kilogramm nicht
übersteigen. *-#
1) Der Verschluß der Kisten darf nicht mittelst eiserner Nägel erfolgen. Die Ksten
sind Bershluß, den Inhalt deutlich kennzeichnenden Aufschrift zu versehen. Außer=
dem sind sie mit einem Plombenverschlusse oder mit einem auf zwei Schrauben=
köpfen des Deckels angebrachten Siegel (Abdruck oder Marke) oder mit einem über
Deckel und Seitenwände der Kiste geklebten, die Schutzmarke enthaltenden Zeichen zu
versehen. «
.DetAbenderatimrachtbriefeeinevonihmunterzeichneteErklärung abzugeben,
worin d . . der Plombe, des Siegels, der Siegelmarke oder der Schutz-
marke angegeben ist. Die Erklärung hat zu lauten: 4 »
„Der Unterzeichnete erklärt, daß die in diesem Frachtbriefe angegebene, mit
dem Zeichen verschlossene Sendung in Bezug auf Beschaffenheit und
Verpackung den in der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen
Deutschlands unter Nr. XXXVII getroffenen Bestimmungen entspricht.
5 Hinter Nr. XXXVII ist solgende neue Nummer aufzunehmen:
XXXVIIa.
Kugelzündhütchen und Schrotzündhütchen (Flobertmunition).
1. Kugelzündhütchen sind in Pappschachteln, Blechschachteln, Holzkäsichen oder starke
Leinensäckchen zu verpacken.
2. Schrotzündhütchen sind in Blechbehälter, Holzkistchen oder steife Kartons derart fest
zu verpacken, daß sie sich darin nicht verschieben können.
Die einzelnen Behälter für Kugelzündhütchen und für Schrotzündhütchen müssen ebenso
wie Zündhütchen sorgfältig in feste Kisten oder Fässer verpackt, und jedes Kollo muß mit einem
besonderen, je nach dem Inhalte die Bezeichnung: „Kugelzündhütchen“ oder „Schrotzündhütchen“
tragenden Zettel beklebt sein.
6. Unter Nr. XIVI ist unter Ziffer 1e der folgende fünfte Absatz hinzuzufügen:
C6) Sofern die Behilter fest in Kisten verpackt sind, ist das Anbringen von Kappen zum
Schutze der Ventile sowie von Rollkränzen nicht erforderlich.
7. ke- Nr. XIIX sind die Worte „und Chlorschwefel“ zu streichen und ist statt des Wortes „unterliegen“
zu setzen:
Ounterliegl“.
Vorstehende Aenderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 23. Februar 1893.
Der Reichskanzler.
Graf v. Caprinvi.
Kriegsministerium. Berlin den 9. März 1893.
Vorstehendes wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
No. 200/3. 93. A. 1.e v. Kaltenborn.