Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebenundzwanzigster Jahrgang (27)

Bestimmungen 
fũr die 
Uebungen des Beurlaubtenstandes 
im Etatsjahre 1893/94. 
  
I. Im Allgemeinen. 
1. Die Anlage 1 ergiebt den Umfang für die Uebungen Anlage . 
einschließlich der Schifffahrt treibenden Mannschaften. Beim 
Train kommen Schifffahrt treibende Mannschaften nicht zur 
Einziehung. 
Die Generalkommandos und obersten Waffenbehörden 
sind befugt, die in Anlage 1 festgesetzten Uebungsstärken in 
geringem Umfange zu beschränken, falls besondere Verhältnisse 
dies erwünscht erscheinen lassen. 
2. Bei Bestimmung der Uebungsdauer ist der Eintreffe- 
und Entlassungstag eingerechnet. Die zu den durch Anlage 1 
festgesetzten Uebungen heranzuziehenden Offiziere und Unter- 
offiziere der Reserve sowohl, wie diejenigen aus dem Friedens- 
stande melden sich zum Antritt ihres Dienstes einen Tag 
vor Beginn der Uebung.“) Im Uebrigen siehe Ziffer 22 
und 23. 
*) Hinsichtlich des Eintressens der Offiziere und Unteroffiziere der 
Landwehr bleibt nähere Vestimmung dem Ermessen der Generalkommandos 
— jedoch unter Berücksichtigung der gesehlich zulässigen Uebungsdauer — 
überlassen.
	        
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