Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

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Kriegsministerium. Berlin den 19. März 1894. 
Allgemeines Kriegs-Departement. 
Nr. 71. 
Eisenbahnbeförderung von Zündladungen zu Geschoßzündern. 
Die sämmtlichen eingeführten Zündladungen dürfen unter denselben Bedingungen, wie Zündladungen C/88, 
mittelst der Eisenbahn versandt werden. Bei der Aufgabe von Zündladungen zur Eisenbahnbeförderung sind 
dieselben ohne Rücksicht auf die Art als 
„Zündladungen zu Geschoßzündern mit Körper bis zum Gewichte von 20 g“ 
zu deklariren. 
Die Berichtigung der Verzeichnisse der Sprengstoffe und Munitionsgegenstände der bewaffneten 
Macht in der Militär-Eisenbahn-Ordnung Theil I Seite 172 und Theil III Seite 109 wird später erfolgen. 
No. 358/2. 94. A. 5. v. Goßler. 
Kriegsministerium. Berlin den 20. März 1894. 
Allgemeines Kriegs-Departement. 
Nr. 72. 
Ersatz der Fahrer bei der Versuchskompagnie der Artillerie-Prüfungskommission. 
Für die im Herbst d. J. bei der Versachskompagie, der Artilerie Pru fungalemmission zur Entlassung 
kommenden Fahre der Feldartillerie aus dem Bereiche des J., III., IV., V. VII. IX XI. Armeekorps 
haben zum 2 Septemb er d. J. die Henaltenmalah. des isser. * VI., ½ XV., XVI. 
und XVII. Aumeen je einen Ersatzmann vom Jahrgang 1893 zu st 
Bezüglich der Auswahl, Ueberweisung und Verpflegung der Alioeie findet Ziffer 2 bis 5 der 
Verfügung vom 14. April 1890 Nr. 74/3. 90. A. 3 sinngemäße Anwendung 
No. 25/3. 94. A. 4. v. Goßler. 
Kriegsministerium. Berlin den 21. März 1894. 
Allgemeines Kriegs- Departement. n 
r. 
Entwurf einer Anleitung für Behandlung der Geschütze der Fußartillerie. 
1. Die Anleitung für Behandlung der Geschütze der Fußartillerie ist neu aufgestellt und zunächst als 
Entwurf nur an die Fußartillerie-Truppentheile und an einige Behörden zur Verausgabung gelangt; 
eine Aufnahme in den Druckvorschriften-Etat findet nicht statt. 
2. Der Entwurf wird von der Königlichen Hofbuchhandlung E. S. Mittler & Sohn, Berlin 8W. 
Kochstraße 68 — 70 für unmittelbar aus der Armee zugehende, Bestellungen zum Preise von 2 Mark 
für das gheftete und 2 Mark 25 Pfennig für das gebundene Exemplar vorräthig gehalten. 
3. Durch den Entwurf treten außer Kraft: 
a) Die Anleitung für die 8 der Festungs= und Belagerungsgeschütze. 1885. (Im Druck- 
vorschriften-Elat nicht enthalten. 
b) Der Entwurf der Anleitung 75d die Bedienung und Shanlung der Festungs= und Belagerungs- 
geschütze vom 7. April 1892. (Druckvorschriften-Etat Nr. 342. 
No. 251/1. 94. A. 5. v. Goßler.
	        
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