Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

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Armee-Verordnungs-Nlatt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
28S. Jahrgang. Berlin den 31. März 1894. Nr. 9. 
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68. 
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4 4 Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Exvedition, Kochstraße 68. 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis verselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 N berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum 
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.2. 90 A 
durch die Post oder in direlter Zusendung von der Expedition zu beziehen. 
  
  
  
Kriegsministerium. Berlin den 27. März 1894. 
Nr. 74. 
Ergänzung des Exerzir-Reglements für die Infanterie. 
Nach Bestimmung Seiner Majestaͤt des KRaisers und Koͤnigs ist beim Parademarsch in Zügen, Kom- 
prfran und Kompagniekolonnen der nachstehende Begleitmarsch zur Musik von den Tambours 
zu schlagen. 
8 er Marsch ist auf Seite 188 des Exerzir-Neglements für die Infanterie als Nr. 63 nachzutragen; 
ferner sind auf Seite 167 ebendaselbst in der 7. Zeile von oben hinter „begleitet“ die Worte einzufügen 
indem sie den Marsch Nr. 6 a in Beilage 2 schlagen.“; auch ist auf Seite 190 hinter „Nr. 8. Zur 
Musik.“ einzuschalten „beim Parademarsch in Regimentskolonne“. 
  
  
  
  
No. 486/3. 94. A. 2. Bronsart v. Schellendorff. 
Ga. Zur Musik beim Parademarsch in Zügen, Kompagniefronten und Kompagniekolonnen. 
« (Ohne Pseifen.) F 114.) 
Da capo 
S — 7 — 1— J — — — 
Kriegsministerium. Berlin den 27. März 1894. 
Nr. 75. 
Aenderuug der Bestimmungen über die jährlichen Generalstabsreisen vom 29. November 1888. 
8 diesen Bestimmungen treten folgende Aenderungen ein: 
1. §. 11, Zeile 1. Die Zahl „90“ ist zu ändern in „45“. 
2. F. 17, Zeile 2 desgleichen die Zahl „30“ in „1007. 
3. §. 19, Ziffer 3. — Der zweite Absatz der Anmerkungs) ist zu streichen. 
4. §. 19, Ziffer 6. Als 11. Ze von oben (unter Wi- einzuschieben: 
15% * anzig 2 2 2 
5. Ebendaselbst. Am Schluß vder Ziffer 6 ist hinzuzufügen: . 
„Fernerhin kann an jever zweiten Reise des IV. Armeekorps ein Offbier der Feldartillerie= 
Schieße ule Theil nehmen. Die Inspektion der Felvartillerie hat dieserhalb mit dem General= 
kommando Vereinbarung zu treffen und diesem den betreffenden Offizier bis zum 1. Mai nam- 
haft zu machen.“
	        
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