Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

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Armee-Verordnungs-Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
2S. Jahrgang. gerlin den 25. April 1894. Nr. 10. 
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68. 
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.X 50.A. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 68. 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis verselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 A berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum 
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.X. 907 
durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen. 
  
  
Kriegsministerium. Berlin den 29. März 1894. 
rtilleriedepots. 
Seite 10, f, hinter „Berlin“ füge an „Brandenburg a. H.,“ 
Seite 11, i, streiche „Brandenburg a. H.“ und setze dafür „Perleberg“. 
Deckblätter werden nicht ausgegeben. 
Nr. 82. 
Abänderung der Vorschrift über das Veschäftsverfahren bei den technischen Revisionen im Bereiche der 
Im Auftrage. 
No. 606%/. 94. A 5. v. Goßler. 
Kriegsministerium. Berlin den 6. April 1894. 
Nr. 83. 
Berichtigung der Uebungsmunitions-Vorschrift 1893. 
Seite 46, Zeile 2 von oben, ersetze „Pillenlichte") durch 
„Pillenlichte, Bindfaden),“. 
Deckblätter werden nicht ausgegeben. 
Im Auftrage. 
No. 389/3. 94. A. 5. v. Goßler. 
Kriegeministerium. Berlin den 6. April 1894. 
Nr. 84. 
Kurverlängerung und Nachurlaub der in die Militär-Bade-Instikute aufgenommenen Offiziere 2c. 
Der §. 21 der „Bestimmungen über Bade= und Brunnenkuren“" (Beilage zu Nr. 15 des Armee- 
Verordnungs-Blatts für 1889 und Beilage 4 der Friedens-Sanitäts-Ordnung) erhält folgenden Zusatz: 
3. Wird für aktive Offiziere, Sanitätsoffiziere und obere Militärbeamte, welche zu Kurzwecken in 
eine der unter Nr. 1 erwähnten Anstalten aufgenommen sind, von dem zuständigen Generalkommando auf 
Grund eines Zeugnisses des Anstaltsarztes und nach Anhörung des Sanitätsamtes eine Verlängerung der 
Kur über die zuerst angenommene Dauer genehmigt, so bedürfen dieselben zur Nachsuchung eines Nach- 
urlaubs keines besonderen ärztlichen Zeugnisses; die seitens der Generalkommandos XlI. b. VI. oder IV. Armee- 
korps erfolgende Benachrichtigung bietet den betreffenden Truppentheilen 2c. eine genügende Grundlage für die 
Bewilligung des Nachurlaubs. 
Dasselbe gilt von den in Ausnahmefällen seitens der Medizinal-Abtheilung genehmigten Kur- 
verlängerungen. 
In Vertretung, 
No. 504/1. 94. M.-A. v. Spitz.
	        
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