Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

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Kriegsministerium. Berlin den 16. April 1894. 
Militär-Oekonomie Departement. 
Nr. 99. 
Garnison-Verpflegungszuschüsse für Kattowitz, Striegan, Aachen, Cöln und Deutz für das 
2. Vierteljahr 1894. 
Die für das 2. Vierteljahr 1894 festgestellten Garnison-Verpflegungszuschüsse, einschließlich des Zuschusses 
zur Beschaffung eines Frechsiücks betragen in P i 
attowi ; . ..1 
httowich) Bezirk des VI. Armeekorps 14 , 
Aachen . . .18-- 
Cöln -. Bezirk des VIII. Armeekorps .. .14- 
Deutz .. . 1 
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auf den Mann und Tag. 
Der Vorbehalt in der Bekanntmachung vom 28. v. M. No. 768/3. 94. B. 2 (Armee-Verordnungs- 
Blatt Nr. 9) findet hierdurch Erledigung. 
No. 378/1. 94. B. 2. Frhr. v. Gemmingen. 
Kriegsministerium. Berlin den 19. April 1894. 
Militär-Oekonomie-Departement. 
Nr. 100. 
Erlänterungen zur Friedens-Besoldungsvorschrift. 
1. Zu §. 19,5 die Abnutzungsentschädigung für Reitzeugstücke sowie das Hufbeschlag= und Pferdearzneigeld 
sind von den nachträglich zu den Einjehrig-Preiwiligen. übergeführten Mannschaften nicht zurück zu erstatien. 
2. Jun Rachtrog III Seite 23 Nr. 75. In der ersten Zeile ist hinter „BIiffer 1“ einzuschalten: im 
. Absatz. 
No. 377/4. 94. B. 3. Frhr. v. Gemmingen. 
Kriegsministerium. Berlin den 19. April 1894. 
Militär-Oekonomie-Departement. 
Nr. 101. 
Anträge auf Eintragung von Kapitalien in das Reichs= bz. Staatsschuldbuch. 
Von der Hauptverwaltung der Staatsschulden ist zur Sprache gebracht worden, daß die Anträge der Truppen 
auf Eintragung von Kapitalien der milden Fonds und Stiftungen in das Reichs= bz. Staatsschuldbuch häufig 
nicht die für die Eintragung nothwendigen Angaben in ausreichender Weise enthalten und dann zu zeit- 
raubenden Rückfragen Veranlossung geben. 4 
· Zur Vermeidung dessen wird nachstehend ein entsprechend ausgefülltes Muster zu einem Antrage 
mit dem Hinzufügen bekannt gemacht, daß Formulare zu solchen Anträgen, welcher sich die Truppen in 
allen Fällen zu bedienen haben, bei allen Regierungshauptkassen, Kreis= und Steuerkassen und, soweit es sich 
um das Reichsschuldbuch handelt, bei den Reichsbankanstalten, sowie bei der Hauptverwaltung der Staats- 
schulden selbst jederzeit unentgeltlich verabfolgt werden. 
Etwaige aus der Sache gegen das Muster sich ergebende Aenderungen werden sich von den antrag- 
stellenden Truppentheilen leicht bewirken lassen. « 
Besonders hervorgehoben wird hierbei noch, daß die Eintragung der Forderungen in allen Fällen 
auf den Namen des Fonds oder der Stiftung, zu denen das Kapital gehört, und zwar in Abtheilung VI 
des Schuldbuchs, „Vermögensmasse ohne juristische Peisonkichleit, zu erfolgen hat. 
No. 572/4. 94. B. 3. Frhr. v. Gemmingen. 
 
	        
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