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Armee-Verordnungs-Mlatt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
28. Jahrgang. Herlin den 7. Juni 1894. Nr. 13.
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68.
Der vierieljährliche Pränumerationspreis dieses Blaltes beträgt 1.4 50 A. Abonnirt kann werden: cherhal bei den
anstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 6
Bei Letzterer erel auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet 5 nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 4 berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist, — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum
Einlleten in die Akten geeignete Gipngelehe. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.4. 90 4
durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen.
Nr.
Tragen von Zivilkleidern seitens der Offziere bei dienstlichen Verrichtungen.
MAuf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich, daß die zur Militär-Turnanstalt kommandirten Offiiere
bei ihren rer n Uebungs--Radfahrten im Gelände Zivil-Nadfahreranzüge, sowie die zur Landesaufnahme
kommandirten Offiziere während der Dauer der Feldarbeiten Zivilkleider tragen dürfen. Das Kriegsministerium
hat hiernach das Teiitre zu veranlassen.
Neues Palais den 14. Mai 1894.
Wilhelm.
An das Kriegsministerium.
Kriegsministerium. Berlin den 25. Mai 1894.
Vorstehende Allerböchste Rabineto: Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
No. 685/5. 94. A. 1. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 23. Mai 1894.
Nr. 127.
Aenderung des §. 131 des Reglements über die Naturalverpflegung der Truppen im Frieden.
Mit Aleerhöchster Genehmigung kommt bei der Berechnung der Entschädigung für die ohne Zuständigkeit
vom 1. Juli d. J. ab erhobenen Rationen und Rationstheile der Zuschuß von 25 % in Wegfall. Für alle
bis dahin noch statifindenden. betügichen Ueberhebungen verbleibt es bei der Berechnung diesel Zuschusses.
Der §. 131 erhält an Stielle des jetzigen Absatzes 1 und 2 folgenden Wortlaut:
„Für d ie ohne Zuständigkeit erhobenen Nationen, Rationstheile und Nationsgelder ist mit den
für das betreffende Halbjahr festgesetzten Vergütungsgeldern (§. 118) Ersatz zu leisten.“
Die Herausgabe von Deckblättern bleibt vorbehalten.
No. 243/5. 94. B. 2. Bronsart v. Schellendorff.