Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

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4. Diejenigen Ersatzreservisten, welchen das Tragen ihrer eigenen Klein-Bekleidungsstücke seitens der Garnison= 
lazarethe gestattet wird, erhalten dafür die tageweise zu berechnende etatsmäßige Geldvergütung. 
a) Die Ersatreseroisten sind zu brauchbaren Krankenwärtern für Reserve= und Festungslazarethe sowie 
ür Feld-Sanitätsformationen auszubilden. 
Gegenstand des Unterrichts sind die Dienstleistungen und Kenntnisse, welche in Beilage 20 zur 
Friden= Samttätgordnung sowie im Unterrichtsbuch für Lazarethgehülfen §§. 188 u. ff. näher 
angegeben sind. 
Zu den niederen ökonomischen Dienstverrichtungen in den Garnisonlazarethen sind die Ersatzreseroisten 
nur insoweit heranzuziehen, als es zu ihrer Ausbildung unerläßlich ist. 
4) Der Chefarzt des Garnisonlazareths leitet die planmäßige Ausbildung, prüft die Ersatzreservisten 
vor ihrer Entlassung und berichtet über das Ergebniß unter Mittheilung des eingeschlagenen Lehr- 
ganges an das Sanitätsamt. 
6. Nach Vortrag beim Generalkommando berichtet das Sanitätsamt an die Medizinal-Abtheilung des Kriege= 
ministeriums kurz über die Erfolge der Ausbildung. In diesem Bericht sind gleichzeitig Vorschläge über 
etwaige Aenderungen zu machen. 
b 
  
. 
Kriegsministerium. Berlin den 28. Mai 1894. 
Nr. 134. 
Ausgabe der „Anleitung für die Darstellung gefechtsmäßiger Ziele für die Feld- und Fußartillerie“. 
Die Anleitung für die Darstellung gefechtsmäßiger Ziele für die Feld= und Fußartillerie ist neu aufgestellt 
und wird den betheiligten Kommandobehörden von der Druckvorschriften-Verwaltung in der entsprechenden 
Anzahl von Abdrücken zugesandt werden. 
Der Entwurf der gleichnamigen Anleitung vom 12. Februar 1892 wird hiermit außer Kraft gesetzt, 
und ist daher die Nr. 331 im Druckvorschriften-Etat zu streichen. !§½*½215. 
Die neue Anleitung erhält im Druckvorschriften-Etat die Nr. 419. Sie erscheint im Verlage der 
Königlichen Hofbuchhandlung von E. S. Mittler & Sohn, Kochstraße 68—70, und kostet bei unmittelbarer 
Bestellung aus der i Fn- 
eheftet 50 Pf. ·. 
tgn Pappband mit Leinwandrücken gebunden 65 Pf. 1 das Stück. 
No. 251/4. 94. A. 4. Bronsart v. Schellendorff. 
Kriegeministerium. Berlin den 3. Juni 1894. 
Nr. 135. 
Ansgabe einer neuen Remontirungsordnung. 
Durch Allerhöchste Zabinets' Ordre vom 5. Mai d. J. ist eine neue Remontirungsordnung genehmigt 
worden. Die erforderlichen Abdrücke werden den Kommandobehörden 2c. seitens der Druckvorschriften-Ver- 
waltung übersandt werden. 
Durch die neue Vorschrift, welche die Nr. 431 des Druckvorschriften-Etats erhält, tritt das ebendaselbst 
unter Nr. 37 aufgeführte Reglement über die Remontirung der Armee außer Kraft. » 
Die Remontirungsordnung erscheint im Berlage der Königlichen Hofbuchhandlung von E. S. Mittler & 
Sohn, Berlin SW., Kochstraße 68—70, und kostet bei unmittelbarer Bestellung aus der Armee 
45 Pf. geheftet . 
60 Pf. gebeste. x das Stück. 
No. 531/5. 94. R. A. Bronsart v. Schellendorff. 
 
	        
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