Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

Anlage 2. 
Bestimmungen 
für die Kommandos, betr. die Zusammensetzung und die Lehrkurse der Infanterie-Schießschule. 
I. Meldung. 
Die zu den Lehrkursen kommandirten Offiziere haben sich am Tage des Beginnes ihres Kursus 
Za## Vormittags am Schießhause der Infanterie-Schießschule in Spandau-Nuhleben (in Ueberrock und Mätze) 
beim Kommandeur der Infanterie-Schießschule zu melden. Eine persönliche Meldung bei dem Gouvernement 
von Berlin bz. den Kommandanturen von Berlin und Spandau findet nicht statt. An Stelle derselben wird 
seitens der Infanterie-Schießschule je eine namentliche Liste vorgelegt. 
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II. Auswahl der Gemeinen. 
. Die zur Stamm Kompagnie zu kommandirenden Gemeinen müssen gewandt und geistig 
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geweckt sein und alle Eigenschaften zu tüchtigen Schützen, insbesondere gute Augen und hinlängliche 
Körperkraft besitzen. 
Die außerdem zu kommandirenden Gemeinen und Handwerker sind lediglich zur Ausführung 
von Arbeiten bestimmt. Es ist darauf zu halten, daß die als Handwerker von Beruf zu 
kommandirenden Gemeinen ihrem Handwerk gewachsen sind. 
Sämmtliche Mannschaften müssen von guter Führung sein. 
Unmittelbar vor Abmarsch der Mannschaften nach Spandau sind dieselben nach Anleitung des 
§5. 62 der Dienstanweisung zur Beurtheilung der Militär-Dienstfähigkeit vom 8. April 1877 
ärzllich zu untersuchen. Es dürfen nur kräftige und völlig gesunde Personen überwiesen werden. 
III. Beförderung der Stamm-Unteroffiziere und Gemeinen. 
. Die Stamm- Unteroffiziere und Gemeinen können während der Dauer des Kommandos zu 
Sergeanten bz. Gefreiten befördert werden. 
Der Truppentheil hat sich aber, bevor die Beförderung erfolgt, mit der Infanterie- 
Schießschule in Verbindung zu setzen und dieselbe um eie Aeußerung zu ersuchen, ob der 
beabsichtigten Beförderung die Führung und dienstliche Leistung der Betreffenden während des 
Kommandos nicht entgegenstehen. Etwaigen Bedenken der vorgenannten Behäörde ist seitens des 
Truppentheils Rechnung zu tragen. 
Mit dem Benachrichtigungsschreiben an die Infanterie-Schießschule über die erfolgte Beförderung 
  
  
  
sind zugleich die Chargen-Abzeichen für die Beförderten einzusenden. 
IV. Ueberweisung. 
Die Truppentheile haben die Personal- und Qualisikationsberichte der als Hüfelehrer sowie der 
zu den Kehrkursen kommandirten Ossfiziere unmittelbar an die Infanterie-Schießschule einzusenden. 
Nach Beendigung des Kommandos hat der Kommandeur der Infanterie-Schießschule Urtheile 
über die Offiziere abzugeben und nebst den Personal= und Qualifikationsberichten auf dem Dienst- 
wege an die betreffenden Regiments= 2c. Kommandeure gelangen zu lassen.
	        
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