Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

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Aulage 4. 
Bestimmungen 
für die Kommandos, betr. die Unteroffizier-Uebungskurse der Infanterie-Schießschule. 
I. Eintreffen. 
Die Kommandirten haben im Laufe des 9. September in ihren Bestimmungsorten einzutreffen. 
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. Jedem2Kommanbirten sind an Bekleidungs= und Ausrüstungsstücken mithugeien: 
II. Auswahl der Unteroffiziere und Gemeinen. 
A Die Unteroffiziere sollen im gefechtsmäßigen Schießen gefördert werden. Sie erhalten 
eine sorgfältige Unterweisung in Anfertigung, Aufstellung und im Bedienen gefechtsmäßiger 
Ziele, Heistellen und Bedienen der Kriegsfeuer. Ueber die Scherheitsmaßregeln welche jedes 
efechtsmäßige Schießen erfordert, findet eingehender Unterricht statt. Die Unteroffiziere sind 
Heiner über die Obligenheiten. des Schießunteroffiziers einer Kompagnie zu belehren und beie 
vorhandener Zeit und Gelegenheit im Schulschießen, namentlich in Betreff der besonderen 
Uebungen der Unteroffiziere, weiterzubilden. » 
Es sind nur Unteroffiziere mit Gewehr, also keine Feldwebel und Vizefeldwebel, zu kommandiren. 
Die Kapitulations-Erneuerungen sind vor Antritt des Kommandos zu arledigen- 
Die zu kommandirenden Gemeinen (Arbeiter und Handwerker) sind lediglich zur Ausführung 
von Arbeiten bestimmt. 
Sämmtliche Mannschaften müssen von guter Führung sein. Dieselben sind so auszuwählen, 
daß sie während der Dauer des Kommandos nicht zur Entlassung kommen. » 
Unmittelbar vor Abmarsch der Mannschaften sind dieselben nach Anleitung des §. 62 der Dienst- 
anweisung zur Beurtheilung der Militär-Dienstsähigkeit vom 8. April 1877 ärztlich zu untersuchen. 
Es dürfen nur kräftige und völlig gesunde Personen überwiesen werden. » 
Die für die Stamm-Kompagnie und die Gewehr-Prüfungskommission erforderlichen Unteroffiziere 
können nach VBeendigung der Uebungskurse zurückbehalten werden, und hat solchenfalls Meldung 
an 16 Gaspektion der Infanterieschulen und durch diese Mittheilung an die Generalkommandos 
zu erfolgen. 
  
III. Ueberweisung. 
. Für jed Kommandirten, und zwar für jeden auf einem besonderen Bogen, sind auszustellen: 
a) Das Nationale nach Anlage 5, 
b) der bis auf Unterschrift bz. Datum vollständig ausgefertigte Militär-Fahrschein (Anlage III 
der F. Tr. O.) für den Rückmarsch, 
e) ein Lazarethschein (Beilage 13 d. F. S. O.). 
Sämmtliche Ueberweisungspapiere (auch der Kommandirten für Senne und Hagenau) müssen bis 
zum 1. September bei der Infanterie-Schießschule in Spandau-Ruhleben eingehen und verden 
nach beendetem Kommando von den Kommandirten zur Truppe mitgenommen. 
Die Abfindung der Kommandirten mit Klein-Bekleidungsstücken ist vor Antritt des Kommandos 
für die ganze Dauer desselben zu regeln. 
IV. Bekleidung und Ausrüstung. 
eldmützen (dem Unteroffizier und Lazarethgehülfen außerdem 1 Schirmmütze), 
2 affemücke (darunter 1 guter), 
1 Drillichjacke (dem Unteroffizier und Lazarethgehülfen 1 Drillichrock; den Mannschaften der 
Großherzoglich Mecklenburgischen Regimenter an Stelle der Drillichjacke 1 Bluse),
	        
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