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Armee-Verordnungs-Mlatt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
28S. Jahrgang. Berlin den 23. August 1894. Nr. 19.
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68.
Der viertelährliche Pränumerationspreis bieses Blattes beträgt 114 20 Abonnirt kann are Cuherhailh bei den
anstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Exvedition, Kochstraß
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der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 A berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum
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Nr. 202.
Fortfall der „besonderen“ Ernennung zum Fußartillerie-Offizier.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, daß die „besondere" Ernennung zum Fußartillerie= Offizier
und dementsprechend auch die Beförderung zum außeretatsmäßigen Selonolteutegat fortfällt. Das Auf
rücken in das Sekondlieutenants-Gehalt von 1188 Mark erfolgt bei der Fußartillerie Zublaftig bLoue.
nach issate des Dienstalters innerhalb der Waffe. Das Kriegsministerium hat hiernach das Weitere zu
veranlassen
Maeraak im Geiranger Fjord an Bord M. B. „Hohenzollern“ den 20. Juli 1894.
Wilhelm.
An das Kriegsministerium. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 17. August 1894.
Vorstehende Allerhöchste Rabinets-Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht.
Die Regelung des Aufrückens in das Gehalt von 1188 Mark bewirkt die General-Inspektion der
Fußartillerie nach Maßgabe der verfügbaren Mitte
n den vom 1. April 1894 ab giltigen Friedens-Verpflegungs-Etats Nr. 35 und 36 sind unter
ctel 1: itn die Worte: „welche die Berufsprüfung noch nicht abgelegt haben, oder über den Etat
tehen“ zu streichen
In Anlage 1 (Seite 100) der ren Besongzvorlchrit ist unter lfd. Nr. 6 a hinter „Juß-
artillerie" istls „ausschließlich von 60 Stell
ie der Bemerkung 2 ebendaselbst sind die * „der gerilene, sowie“ zu streichen, und hinter
„Feldartillerie"“ ist hinzuzufügen: „„ und in den 60 untersten Stellen der Fußartillerie (siehe 6a, c und d).“
No. 14/8. 94. A. 5. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 10. August 1894.
Nr. 203.
Beschwerdeführung der Unterärzte, einjährig-freiwilligen Aerzte und Militärkrankenwärter.
Mit Bezug auf die durch Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 14. Juni 1894 genehmigten Bestimmungen über
die Beschwerdeführung der Personen des Soldatenstandes des Heeres vom Feldwebel abwärts (vergl. kriegs=
ministerzellen Erlaß vom 22. Juni 1894 Nr. 451/6. 94 C.3 — Armee-Verordnungs-Blatt Seite 189/190
für 1894 —) wird Folgendes bestimmt: